Die [nichtige] Verfassung des Deutschen Reichs ["Weimarer
Reichsverfassung"]
Der Dolchstoß gegen das Deutsche Volk, dem ewigen Bund, Deutschland und des Deutschen Reiches.
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vom 11. August 1919
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Artikel 178 - Artikel 179 - Artikel 180 - Artikel 181
Wichtige Zusatzbemerkung: Nur der schwarze Text ist der Originaltext.
Wer die rechtliche Existenz einer
Weimarer Verfassung verherrlicht, hat nachfolgende, in roter Schrift
hinzugefügten Fragen und Bemerkungen zu lesen. Wer diese Erkenntnis verweigert,
handelt hiermit bewußt gegen die Befreiung
Deutschlands und gegen die Freiheit aller Völker dieser Erde.
Eine Verfassung muß drei wichtige Säulen eines völkerrechtlich anerkannten Staates beschreiben, a) um welches Staatsvolk es hierbei gehen muß; b) wie das Staatsgebiet in seinen Innengrenzen und Außengrenzen sich beschreibt und wo dieses Staatsgebiet liegt; c) wie die Staatsgewalt aussieht und wie sich die Staatsgewalt legitimiert.
Es ist für den Weltfrieden zwingend erforderlich, daß aus einer neuen Verfassung herausgehen muß, auf welches Staatsvolk und Staatsgebiet man sich ursprünglich bezieht, bzw. wie dieses Staatsgebiet vor dieser Verfassung aussah und welche souveräne Voraussetzungen gesetzlich verankert wurden.
Präambel
Das Deutsche Volk, einig in seinen Stämmen und von dem Willen beseelt, sein
Reich in Freiheit und Gerechtigkeit zu erneuen und zu festigen, dem inneren und
dem äußeren Frieden zu dienen und den gesellschaftlichen Fortschritt zu
fördern, hat sich diese Verfassung gegeben.
Bemerkung: In der Präambel wird eindeutig das Deutsche Volk erwähnt, in Artikel 1 nur noch das Volk, ebenso heißt es, …..hat sich diese Verfassung gegeben, obwohl in Artikel 181 steht, dass diese Verfassung von einer Nationalversammlung beschlossen wurde, die sich allerdings in Artikel 179 und 180 aufgelöst hat und kein Verfassungsorgan war.
ERSTER
HAUPTTEIL
Aufbau und Aufgaben des Reichs
Welches Reich ist damit gemeint? Gottes Reich, Himmel Reich, Drittes Reich, ……. Warum nicht Deutsches Reich?
ERSTER ABSCHNITT
Reich und Länder (Geltungsbereich
der Verfassung und der Gesetz)
Artikel 1
(1) Das Deutsche Reich ist eine Republik. Das ist der erste Betrug, denn eine Republik
ist, wenn überhaupt ein einzelner Staat, das Deutsche Reich war aber
Deutschland und seine Schutzgebiete, somit ist diese Aussage eine Vortäuschung
und zugleich eine Ablenkung.
(2) Die Staatsgewalt geht
vom Volke aus. Welches
Volk ist hiermit gemeint, denn in der Präambel wird
ein deutsches Volk beschrieben, demgemäß geht
es um ein anderes Volk.
Ist uns aufgefallen, daß die Macht in Deutschland
durch eine anderes Volk ausgeübt wird? Ist das deutsche Volk überhaupt ein
Volk, wie es das Völkerrecht beschreibt?
Warum wird hier von Ländern geschrieben, während das Deutsche
Reich aus 25 souveränen Bundesstaaten bestand, die ein eigenes Staatsvolk, ein
eigenes Staatsgebiet und eine eigene Verfassung hatten? Warum haben so viele
sogenannte Deutsche Angst vor dem wahren Deutschen Reich und verleugnen es auch
noch?
Artikel 2
(1) Das Reichsgebiet besteht aus den Gebieten der deutschen Länder. Andere
Gebiete können durch Reichsgesetz in das Reich aufgenommen werden, wenn es ihre
Bevölkerung kraft des Selbstbestimmungsrechts begehrt. Welches Reichsgebiet und was sind Gebiete der deutschen
Länder (deutschen klein geschrieben). Andere Gebiete (z.B. die Mongolei)? Welche Gebiete sind gemeint? Alle Gebiete
der Erde? Gilt diese Verfassung auf der ganzen Erde? Was sind deutsche Länder?
Wo genau liegen die deutschen Länder? Nebenbemerkung „ein Gebiet ist kein
Staat“ und kann auch eine Wüste oder eventuell die BRD sein.
Das soll ein Geltungsbereich eines souveränen Staates bzw. Reiches sein?
Wo sind die noch bestehenden Gebiete des Reiches beschrieben?
Artikel 3
(1) Die Reichsfarben sind schwarz-rot-gold. Die
Handelsflagge ist schwarz-weiß-rot mit den Reichsfarben in der oberen inneren
Ecke. Die Staatsfarben
des Deutschen Reiches waren und sind schwarz-weiß-rot, werden nun als
Handelsflagge (warum auch immer) weitergeführt. Woher kommen die Farben
schwarz-rot-gold und welcher BUND versteckt sich
dahinter?
Artikel 4
(1) Die allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts gelten als bindende
Bestandteile des deutschen Reichsrechts. Es mag wohl sein, daß das deutsche
Reichsrecht die allgemeinen Regeln als Bestandteil betrachtet. Wer aber
vertritt mit dieser Verfassung das deutsche Reichsrecht und in welchem
Geltungsbereich wird das Recht anerkannt? Gilt diese Anerkennung auch für die
in dieser Verfassung beschrieben Staatsorgane? Wenn ja, wie konnte dann durch
Artikel 178 dieser Verfassung, gegen das Völkerrecht verstoßen werden? Denn
eine Verfassung kann nur durch die betreffenden Verfassungsorgane verändert
werden und eine neue Verfassung sollte keine Kriegserklärung gegen die
Vorgängerverfassung sein.
Artikel 5
(1) Die Staatsgewalt wird in Reichsangelegenheiten durch die Organe des Reichs
auf Grund der Reichsverfassung, in Landesangelegenheiten durch die Organe der
Länder auf Grund der Landesverfassungen ausgeübt. Auch hier wird nur das Reich erwähnt und nicht
das Deutsche Reich. Hier wird von Länder geschrieben, aber nicht von den immer
noch bestehenden Bundesstaaten. Wird hier die (alte) Reichsverfassung gemeint?
Warum steht nicht geschrieben „…. auf Grund dieser Reichsverfassung“,…….
?
Artikel 6
(1) Das Reich hat die ausschließliche Gesetzgebung über:
1. die Beziehungen zum Ausland;
2. das Kolonialwesen;
3. die Staatsangehörigkeit, die Freizügigkeit, die Ein- und Auswanderung und
die Auslieferung;
4. die Wehrverfassung;
5. das Münzwesen;
6. das Zollwesen sowie die Einheit des Zoll- und Handelsgebiets und die
Freizügigkeit des Warenverkehrs;
7. das Post- und Telegraphenwesen einschließlich des Fernsprechwesens.
Heute
erkennen wir leicht, dass die oben genannten Bereiche seit 1920 nicht mehr der
Gesetzgebung des Deutschen Reiches obliegen, so ist klar, daß
das hier genannte Reich etwas anderes sein muß, wie
das was unser Wunschdenken zuläßt.
Fremdverwaltung und Ermächtigungsgesetz!
Artikel 7
(1) Das Reich hat die Gesetzgebung über:
1. das bürgerliche Recht;
2. das Strafrecht;
3. das gerichtliche Verfahren einschließlich des Strafvollzugs sowie die
Amtshilfe zwischen Behörden;
4. das Paßwesen und die Fremdenpolizei;
5. das Armenwesen und die Wandererfürsorge;
6. das Presse-, Vereins- und Versammlungswesen;
7. die Bevölkerungspolitik, die Mutterschafts-, Säuglings-, Kinder- und
Jugendfürsorge;
8. das Gesundheitswesen, das Veterinärwesen und den Schutz der Pflanzen gegen
Krankheiten und Schädlinge;
9. das Arbeitsrecht, die Versicherung und den Schutz der Arbeiter und
Angestellten sowie den Arbeitsnachweis;
10. die Einrichtung beruflicher Vertretungen für das Reichsgebiet;
11. die Fürsorge für die Kriegsteilnehmer und ihre Hinterbliebenen;
12. das Enteignungsrecht;
13. die Vergesellschaftung von Naturschätzen und wirtschaftlichen
Unternehmungen sowie die Erzeugung, Herstellung, Verteilung und Preisgestaltung
wirtschaftlicher Güter für die Gemeinwirtschaft;
14. den Handel, das Maß- und Gewichtswesen, die Ausgabe von Papiergeld, das
Bankwesen sowie das Börsenwesen;
15. den Verkehr mit Nahrungs- und Genußmitteln sowie
mit Gegenständen des täglichen Bedarfs;
16. das Gewerbe und den Bergbau;
17. das Versicherungswesen;
18. die Seeschiffahrt, die Hochsee- und die
Küstenfischerei;
19. die Eisenbahnen, die Binnenschiffahrt, den
Verkehr mit Kraftfahrzeugen zu Lande, zu Wasser und in der Luft, sowie den Bau
von Landstraßen, soweit es sich um den allgemeinen Verkehr und die
Landesverteidigung handelt;
20. das Theater- und Lichtspielwesen.
Da wir heute
erkannt haben, daß die oben genannten Bereiche seit
1920 nicht mehr der Gesetzgebung des Deutschen Reiches obliegen, muß das auch hier genannte Reich etwas anderes sein, wie
das was unser Wunschdenken zuläßt.
Fremdverwaltung und Ermächtigungsgesetz!
Artikel 8
(1) Das Reich hat ferner die Gesetzgebung über die Abgaben und sonstigen
Einnahmen, soweit sie ganz oder teilweise für seine Zwecke in Anspruch genommen
werden. Nimmt das Reich Abgaben oder sonstige Einnahmen in Anspruch, die bisher
den Ländern zustanden, so hat es auf die Erhaltung der Lebensfähigkeit der
Länder Rücksicht zu nehmen. Da
wir heute spätestens am 31.10.2010 erkannt haben, dass seit dem Versailler
Diktat (1919) vom Deutschen Volk, Abgaben in gigantischen Höhen abverlangt werden,
steht auch hier fest, daß der Begriff „Reich“ nichts
mit einer souveränen und neuen Staatsordnung zu tun hat.
Artikel 9
(1) Soweit ein Bedürfnis für den Erlaß einheitlicher
Vorschriften vorhanden ist, hat das Reich die Gesetzgebung über:
1. die Wohlfahrtspflege;
2. den Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Beweise für diese Machtbefugnis wurden
ausreichend erbracht. Es regiert und bedient sich das „Reich“.
Artikel 10
(1) Das Reich kann im Wege der Gesetzgebung Grundsätze aufstellen für:
1. die Rechte und Pflichten der Religionsgesellschaften;
2. das Schulwesen einschließlich des Hochschulwesens und das wissenschaftliche
Büchereiwesen;
3. das Recht der Beamten aller öffentlichen Körperschaften;
4. das Bodenrecht, die Bodenverteilung, das Ansiedlungs- und Heimstättenwesen, die Bindung des Grundbesitzes, das
Wohnungswesen und die Bevölkerungsverteilung;
5. das Bestattungswesen. Beweise
für diese Machtbefugnis wurden ausreichend erbracht.
Es regiert und bedient sich das „Reich“.
Artikel 11
(1) Das Reich kann im Wege der Gesetzgebung Grundsätze über die Zulässigkeit
und Erhebungsart von Landesabgaben aufstellen, soweit sie erforderlich sind, um
1. Schädigung der Einnahmen oder der Handelsbeziehungen des Reichs,
2. Doppelbesteuerungen,
3. übermäßige oder verkehrshindernde Belastung der Benutzung öffentlicher
Verkehrswege und Einrichtungen mit Gebühren,
4. steuerliche Benachteiligungen eingeführter Waren gegenüber den eigenen
Erzeugnissen im Verkehre zwischen den einzelnen Ländern und Landesteilen oder
5. Ausfuhrprämien
auszuschließen oder wichtige Gesellschaftsinteressen zu wahren. Beweise für diese
Machtbefugnis wurden ausreichend erbracht. Es regiert und bedient sich das „Reich“.
Artikel 12
(1) Solange und soweit das Reich von seinem Gesetzgebungsrechte keinen Gebrauch
macht, behalten die Länder das Recht der Gesetzgebung. Dies gilt nicht für die
ausschließliche Gesetzgebung des Reichs.
(2) Gegen Landesgesetze, die sich auf Gegenstände des Artikel 7 Ziffer 13
beziehen, steht der Reichsregierung, sofern dadurch das Wohl der Gesamtheit im
Reiche berührt wird, ein Einspruchsrecht zu. Die Länderregierung sind mittlerweile dem Reich
gleichgesinnt, Beweis ist offenkundig.
Artikel 13
(1) Reichsrecht bricht Landrecht.
(2) Bestehen Zweifel oder
Meinungsverschiedenheiten darüber, ob eine landesrechtliche Vorschrift mit dem
Reichsrecht vereinbar ist, so kann die zuständige Reichs- oder
Landeszentralbehörde nach näherer Vorschrift eines Reichsgesetzes die
Entscheidung eines obersten Gerichtshofs des Reichs anrufen.
Da
durch Artikel 178 dieser Verfassung, die Reichsgesetze des ehemaligen Reiches
in Kraft blieben, gilt mit diesem Artikel 13, die gesamte Gesetzgebung des
Deutschen Reiches zum Stand 28. Oktober 1918 bis zum heutige Tag fort. Somit
ist klar, wer wir zu sein haben und daß dieses Reich
nicht das Reich des Deutschen Volke sein kann.
Artikel 14
(1) Die Reichsgesetze werden durch die Landesbehörden ausgeführt, soweit nicht
die Reichsgesetze etwas anderes bestimmen. Laut
geltendem Reichsgesetz sind die Landesbehörden, die Behörden der einzelnen
Bundesstaaten, die bis heute völkerrechtlich, besatzungs-rechtlich und gemäß
Haftung aus dem Versailler Diktat, nie untergegangen sind.
Artikel 15
(1) Die Reichsregierung übt die Aufsicht in den Angelegenheiten aus, in denen
dem Reiche das Recht der Gesetzgebung zusteht.
(2) Soweit die Reichsgesetze von den Landesbehörden auszuführen sind, kann die
Reichsregierung allgemeine Anweisungen erlassen. Sie ist ermächtigt, zur
Überwachung der Ausführung der Reichsgesetze zu den Landeszentralbehörden und
mit ihrer Zustimmung zu den unteren Behörden Beauftragte zu entsenden.
(3) Die Landesregierungen sind verpflichtet, auf Ersuchen der Reichsregierung
Mängel, die bei der Ausführung der Reichsgesetze hervorgetreten sind, zu
beseitigen. Bei Meinungsverschiedenheiten kann sowohl die Reichsregierung als
die Landesregierung die Entscheidung des Staatsgerichtshofs anrufen, falls
nicht durch Reichsgesetz ein anderes Gericht bestimmt ist.
Warum wurde der Staatsgerichtshof aufgelöst?
Artikel 16
(1) Die mit der unmittelbaren Reichsverwaltung in den Ländern betrauten Beamten
sollen in der Regel Landesangehörige sein. Die Beamten, Angestellten und
Arbeiter der Reichsverwaltung sind auf ihren Wunsch in ihren Heimatgebieten zu
verwenden, soweit dies möglich ist und nicht Rücksichten auf ihre Ausbildung
oder Erfordernisse des Dienstes entgegenstehen. Ein Landesangehöriger muß
demgemäß kein Deutscher sein, siehe original die Handlungsweise der BRD. Hier
wird eindeutig ein Dienstverhältnis festgelegt (siehe auch die BRD). Laut
geltendem Reichsgesetz dürfen in oben genannten Bereichen nur Staatsangehörige
eingesetzt werden.
Artikel 17
(1) Jedes Land muß eine freistaatliche Verfassung haben.
Die Volksvertretung muß in allgemeiner, gleicher,
unmittelbarer und geheimer Wahl von allen reichsdeutschen Männern und Frauen
nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werden. Die Landesregierung
bedarf des Vertrauens der Volksvertretung.
(2) Die Grundsätze für die Wahlen zur Volksvertretung gelten auch für die
Gemeindewahlen. Jedoch kann durch Landesgesetz die Wahlberechtigung von der
Dauer des Aufenthalts in der Gemeinde bis zu einem Jahre abhängig gemacht
werden. Jedem Land wird hier eine freistaatliche Verfassung
auferlegt, somit ist bewiesen, dass es auch eine andere Verfassungsform geben muß, die Betonung liegt bei „freistaatliche“ warum nicht eine
bundesstaatliche Verfassung wenn doch Artikel 178 dieser Verfassung die übrigen
Gesetze in Kraft läßt. Warum wird hier das „reichsdeutsche
Volk“ erwähnt, obwohl Artikel 1 dieser
Verfassung ein reichs-deutsches Volk nicht erwähnt, sondern
nur Volk - siehe auch Grundgesetz der BRD.
Artikel 18
(1) Die Gliederung des Reichs in Länder soll unter möglichster Berücksichtigung
des Willens der beteiligten Bevölkerung der wirtschaftlichen und kulturellen
Höchstleistung des Volkes dienen. Die Änderung des Gebiets von Ländern und die
Neubildung von Ländern innerhalb des Reichs erfolgen durch verfassungsänderndes
Reichsgesetz.
(2) Stimmen die unmittelbar beteiligten Länder zu, so bedarf es nur eines
einfachen Reichsgesetzes.
(3) Ein einfaches Reichsgesetz genügt ferner, wenn eines der beteiligten Länder
nicht zustimmt, die Gebietsänderung oder Neubildung aber durch den Willen der
Bevölkerung gefordert wird und ein überwiegendes Reichsinteresse sie erheischt.
(4) Der Wille der Bevölkerung ist durch Abstimmung festzustellen. Die
Reichsregierung ordnet die Abstimmung an, wenn ein Drittel der zum Reichstag
wahlberechtigten Einwohner des abzutrennenden Gebiets es verlangt.
(5) Zum Beschluß einer Gebietsänderung oder
Neubildung sind drei Fünftel der abgegebenen Stimmen, mindestens aber die
Stimmenmehrheit der Wahlberechtigten erforderlich. Auch wenn es sich nur um
Abtrennung eines Teiles eines preußischen Regierungsbezirkes, eines bayerischen
Kreises oder in anderen Ländern eines entsprechenden Verwaltungsbezirkes
handelt, ist der Wille der Bevölkerung des ganzen in Betracht kommenden
Bezirkes festzustellen. Wenn ein räumlicher Zusammenhang des abzutrennenden
Gebiets mit dem Gesamtbezirke nicht besteht, kann auf Grund eines besonderen
Reichsgesetzes der Wille der Bevölkerung des abzutrennenden Gebiets als
ausreichend erklärt werden.
(6) Nach Feststellung der Zustimmung der Bevölkerung hat die Reichsregierung
dem Reichstag ein entsprechendes Gesetz zur Beschlußfassung
vorzulegen.
(7) Entsteht bei der Vereinigung oder Abtrennung Streit über die
Vermögensauseinandersetzung, so entscheidet hierüber auf Antrag einer Partei
der Staatsgerichtshof für das Deutsche Reich. Warum wird in (Punkt 7) bezüglich Vermögensverhältnis auf
einmal das Deutsche Reich erwähnt, obwohl bis hier her nur vom Reich
geschrieben wird. „Holzauge sei wachsam“, denn es geht hier um die Haftung, die durch das Versailler
Diktat festgeschrieben wurde und dieser Versailler Diktat bezieht sich
eindeutig auf Deutschland und das Deutsche Reich wie es am 31. Juli 1914 in den
ersten Weltkrieg gezwungen wurde.
Artikel 19
(1) Über Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines Landes, in dem kein Gericht
zu ihrer Erledigung besteht, sowie über Streitigkeiten nichtprivatrechtlicher
Art zwischen verschiedenen Ländern oder zwischen dem Reiche und einem Lande
entscheidet auf Antrag eines der streitenden Teile der Staatsgerichtshof für
das Deutsche Reich, soweit nicht ein anderer Gerichtshof des Reichs zuständig
ist.
(2) Der Reichspräsident vollstreckt das Urteil des Staatsgerichtshofs. Mit diesem Gesetz wurde der gesamten Justiz des
Reiches (nicht des Deutschen Reiches) aber
auch der BRD, einer seit 1919
bestehenden Fremdverwaltung, Tor und Tür geöffnet. Demgemäß handelt die Justiz
ohne staatliche Aufsicht ohne das „Reichsgericht des Deutschen Reiches“, unter Mißbrauch der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, des Deutschen
Reiches wie in Art. 178 gesetzlich verankert. Das Verhalten der BRD ist
demgemäß und ohne Staatsgerichtshof eindeutig ohne Aufsicht.
ZWEITER
ABSCHNITT
Der Reichstag
Artikel 20
(1) Der Reichstag besteht aus den Abgeordneten des deutschen Volkes. Wie kann ein Reichstag sich aus einem deutschen
Volk bilden, wenn die Staatsgewalt vom „Volk“ ausgeht? Wo ist die Zustimmung
des Reichstages zu dieser Verfassung?
Artikel 21
(1) Die Abgeordneten sind Vertreter des ganzen Volkes. Sie sind nur ihrem
Gewissen unterworfen und an Aufträge nicht gebunden. Nun etwas positives, denn es ist sehr gut wenn das ganze Volk
vertreten wird, so auch die Nichtdeutschen!
Artikel 22
(1) Die Abgeordneten werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und
geheimer Wahl von den über zwanzig Jahre alten Männern und Frauen nach den
Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Der Wahltag muß
ein Sonntag oder öffentlicher Ruhetag sein.
(2) Das Nähere bestimmt das Reichswahlgesetz. Das erste
Reichswahlgesetz wurde für die Nationalversammlung in Kraft gesetzt und nicht
für den Reichstag, somit wurde ein Verfassungsbetrug inszeniert, siehe Artikel
179, 180 und 181 dieser Verfassung. Das erste
Reichswahlgesetz für den Reichstag erfolgte erst am 27. April 1920, der
Reichstag bestand allerdings durch Artikel 179 und 180 schon mit dieser
Verfassung. Der Reichstag gemäß der Verfassung zum 28. Oktober 1918, wurde
formell und wiederrechtlich missachtet.
Artikel 23
(1) Der Reichstag wird auf vier Jahre gewählt. Spätestens am sechzigsten Tage
nach ihrem Ablauf muß die Neuwahl stattfinden.
(2) Der Reichstag tritt zum ersten Male spätestens am dreißigsten Tage nach der
Wahl zusammen. Wann wurde der erste Reichstag gewählt und hat er dieser
Verfassung zugestimmt? Sollte diese Zustimmung nicht nachgewiesen werden
können, so bedarf es, bezüglich des Reichstages und seiner Rechtskraft, keiner
weitere Erläuterung. Diese
Verfassung ist de jure nichtig.
Artikel 24
(1) Der Reichstag tritt in jedem Jahre am ersten Mittwoch des November am Sitze
der Reichsregierung zusammen. Der Präsident des Reichstags muß
ihn früher berufen, wenn es der Reichspräsident oder mindestens ein Drittel der
Reichstagsmitglieder verlangt.
(2) Der Reichstag bestimmt den Schluß
der Tagung und den Tag des Wiederzusammentritts.
Artikel 25
(1) Der Reichspräsident kann den Reichstag auflösen, jedoch nur einmal aus dem
gleichen Anlaß.
(2) Die Neuwahl findet spätestens am sechzigsten Tage nach der Auflösung statt.
Artikel 26
(1) Der Reichstag wählt seinen Präsidenten, dessen Stellvertreter und seine
Schriftführer. Er gibt sich seine Geschäftsordnung.
Artikel 27
(1) Zwischen zwei Tagungen oder Wahlperioden führen Präsident und
Stellvertreter der letzten Tagung ihre Geschäfte fort.
Artikel 28
(1) Der Präsident übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Reichstagsgebäude
aus. Ihm untersteht die Hausverwaltung; er verfügt über die Einnahmen und
Ausgaben des Hauses nach Maßgabe des Reichshaushalts und vertritt das Reich in
allen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten seiner Verwaltung.
Artikel 29
(1) Der Reichstag verhandelt öffentlich. Auf Antrag von fünfzig Mitgliedern
kann mit Zweidrittelmehrheit die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.
Artikel 30
(1) Wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen in den öffentlichen
Sitzungen des Reichstags, eines Landtags oder ihrer Ausschüsse bleiben von
jeder Verantwortlichkeit frei.
Artikel 31
(1) Bei dem Reichstag wird ein Wahlprüfungsgericht gebildet. Es entscheidet
auch über die Frage, ob ein Abgeordneter die Mitgliedschaft verloren hat.
(2) Das Wahlprüfungsgericht besteht aus Mitgliedern
des Reichstags, die dieser für die Wahlperiode wählt, und aus Mitgliedern des
Reichsverwaltungsgerichts, die der Reichspräsident auf Vorschlag des Präsidiums
dieses Gerichts bestellt.
(3) Das Wahlprüfungsgericht erkennt auf Grund öffentlicher mündlicher
Verhandlung durch drei Mitglieder des Reichstags und zwei richterliche
Mitglieder.
(4) Außerhalb der Verhandlungen vor dem Wahlprüfungsgerichte wird das Verfahren
von einem Reichsbeauftragten geführt, den der Reichspräsident ernennt. Im
übrigen wird das Verfahren von dem Wahlprüfungsgerichte geregelt.
Artikel 32
(1) Zu einem Beschlusse des Reichstags ist einfache Stimmenmehrheit
erforderlich, sofern die Verfassung kein anderes Stimmenverhältnis vorschreibt.
Für die vom Reichstag vorzunehmenden Wahlen kann die Geschäftsordnung Ausnahmen
zulassen.
(2) Die Beschlußfähigkeit wird durch die
Geschäftsordnung geregelt.
Artikel 33
(1) Der Reichstag und seine Ausschüsse können die Anwesenheit des
Reichskanzlers und jedes Reichsministers verlangen.
(2) Der Reichskanzler, die Reichsminister und die von ihnen bestellten
Beauftragten haben zu den Sitzungen des Reichstags und seiner Ausschüsse
Zutritt. Die Länder sind berechtigt, in diese Sitzungen Bevollmächtigte zu
entsenden, die den Standpunkt ihrer Regierung zu dem Gegenstande der
Verhandlung darlegen.
(3) Auf ihr Verlangen müssen die Regierungsvertreter während der Beratung, die
Vertreter der Reichsregierung auch außerhalb der Tagesordnung gehört werden.
(4)
Sie unterstehen der Ordnungsgewalt des Vorsitzenden.
Artikel 34
(1) Der Reichstag hat das Recht und auf Antrag von einem Fünftel seiner Mitglieder
die Pflicht, Untersuchungsausschüsse einzusetzen. Diese Ausschüsse erheben in
öffentlicher Verhandlung die Beweise, die sie oder die Antragsteller für
erforderlich erachten. Die Öffentlichkeit kann vom Untersuchungsausschuß
mit Zweidrittelmehrheit ausgeschlossen werden. Die Geschäftsordnung regelt das
Verfahren des Ausschusses und bestimmt die Zahl seiner Mitglieder.
(2) Die Gerichte und Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, dem Ersuchen dieser
Ausschüsse um Beweiserhebungen Folge zu leisten; die Akten der Behörden sind
ihnen auf Verlangen vorzulegen.
(3) Auf die Erhebungen der Ausschüsse und der von ihnen ersuchten Behörden
finden die Vorschriften der Strafprozeßordnung
sinngemäße Anwendung, doch bleibt das Brief-, Post-, Telegraphen- und
Fernsprechgeheimnis unberührt.
Artikel 35
(1) Der Reichstag bestellt einen ständigen Ausschuß
für auswärtige Angelegenheiten, der auch außerhalb der Tagung des Reichstags
und nach der Beendigung der Wahlperiode oder der Auflösung des Reichstags bis
zum Zusammentritte des neuen Reichstags tätig werden kann. Die Sitzungen dieses
Ausschusses sind nicht öffentlich, wenn nicht der Ausschuß
mit Zweidrittelmehrheit die Öffentlichkeit beschließt.
(2) Der Reichstag bestellt ferner zur Wahrung der Rechte der Volksvertretung
gegenüber der Reichsregierung für die Zeit außerhalb der Tagung und nach
Beendigung einer Wahlperiode einen ständigen Ausschuß.
(3) Diese Ausschüsse haben die Rechte von Untersuchungsausschüssen.
Artikel 36
(1) Kein Mitglied des Reichstags oder eines Landtags darf zu irgendeiner Zeit
wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Berufs getanen
Äußerungen gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb der
Versammlung zur Verantwortung gezogen werden.
Artikel 37
(1) Kein Mitglied des Reichstags oder eines Landtags kann ohne Genehmigung des
Hauses, dem der Abgeordnete angehört, während der Sitzungsperiode wegen einer
mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werden,
es sei denn, daß das Mitglied bei Ausübung der Tat
oder spätestens im Laufe des folgenden Tages festgenommen ist.
(2) Die gleiche Genehmigung ist bei jeder anderen Beschränkung der persönlichen
Freiheit erforderlich, die die Ausübung des Abgeordnetenberufs beeinträchtigt.
(3) Jedes Strafverfahren gegen ein Mitglied des Reichstags oder eines Landtags
und jede Haft oder sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit wird auf
Verlangen des Hauses, dem der Abgeordnete angehört, für die Dauer der
Sitzungsperiode aufgehoben.
Artikel 38
(1) Die Mitglieder des Reichstags und der Landtage sind berechtigt, über
Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordneten Tatsachen
anvertrauen, oder denen sie in Ausübung ihres Abgeordnetenberufs solche
anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern.
Auch in Beziehung auf Beschlagnahme von Schriftstücken stehen sie den Personen
gleich, die ein gesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht haben.
(2) Eine Durchsuchung oder Beschlagnahme darf in den Räumen des Reichstags oder
eines Landtags nur mit Zustimmung des Präsidenten vorgenommen werden.
Artikel 39
(1) Beamte und Angehörige der Wehrmacht bedürfen zur Ausübung ihres Amtes als
Mitglieder des Reichstags oder eines Landtags keines Urlaubs.
(2) Bewerben sie sich um einen Sitz in diesen Körperschaften, so ist ihnen der
zur Vorbereitung ihrer Wahl erforderliche Urlaub zu gewähren.
Artikel 40
(1) Die Mitglieder des Reichstags erhalten das Recht zur freien Fahrt auf allen
deutschen Eisenbahnen sowie Entschädigung nach Maßgabe eines Reichsgesetzes.
DRITTER ABSCHNITT
Der Reichspräsident und die
Reichsregierung
Artikel 41
(1) Der Reichspräsident wird vom ganzen deutschen Volke gewählt.
(2) Wählbar ist jeder Deutsche, der das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet
hat.
(3) Das Nähere bestimmt ein Reichsgesetz. Schön zu wissen, dass sich das ganze deutsche
Volk einen Reichspräsidenten wählen darf, es stellt sich hierbei die Frage
welchem Volk dieser Präsident angehören muß und warum
nicht das „gesamte“ Deutsche Volk wählen darf.
Artikel 42
(1) Der Reichspräsident leistet bei der Übernahme seines Amtes vor dem
Reichstag folgenden Eid:
(2) Ich schwöre, daß ich meine Kraft dem Wohle des
deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, die
Verfassung und die Gesetze des Reichs wahren, meine Pflichten gewissenhaft
erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde.
(3)
Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.
Artikel 43
(1) Das Amt des Reichspräsidenten dauert sieben Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Vor Ablauf der Frist kann der Reichspräsident auf Antrag des Reichstags
durch Volksabstimmung abgesetzt werden. Der Beschluß
des Reichstags erfordert Zweidrittelmehrheit. Durch den Beschluß
ist der Reichspräsident an der ferneren Ausübung des Amtes verhindert. Die
Ablehnung der Absetzung durch die Volksabstimmung gilt als neue Wahl und hat
die Auflösung des Reichstags zur Folge.
(3) Der Reichspräsident kann ohne Zustimmung des Reichstags nicht
strafrechtlich verfolgt werden.
Artikel 44
(1) Der Reichspräsident kann nicht zugleich Mitglied des Reichstags sein.
Artikel 45
(1) Der Reichspräsident vertritt das Reich völkerrechtlich. Er schließt im
Namen des Reichs Bündnisse und andere Verträge mit auswärtigen Mächten. Er
beglaubigt und empfängt die Gesandten. Unmißverständlich ist nun die
Position des Reichspräsidenten zu erkennen, denn er vertritt nur das Reich und nicht
das deutsche Volk, völkerrechtlich. Seit wann wird das Völkerrecht auf ein
Gebiet bezogen, ohne die Einwohner zu beachten? Was will man mit auswärtigen Mächten
aussagen? Sind die Besatzungsmächte damit gemeint?
(2) Kriegserklärung und Friedensschluß
erfolgen durch Reichsgesetz. Wer darf nun einen Friedensschluß erklären und für welches Reich oder für
welchen Staat, wenn doch der Weimarer Freistaat keine Krieg mit den Mächten hatte, sie parallel auch die BRD.
(3) Bündnisse und Verträge mit fremden Staaten, die
sich auf Gegenstände der Reichsgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung des
Reichstags.
Artikel 46
(1) Der Reichspräsident ernennt und entläßt die
Reichsbeamten und die Offiziere, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes
bestimmt ist. Er kann das Ernennungs- und Entlassungsrecht durch andere
Behörden ausüben lassen.
Artikel 47
(1) Der Reichspräsident hat den Oberbefehl über die gesamte Wehrmacht des
Reichs. Wie kann eine
Wehrmacht aufgebaut werden, wenn das Versailler Diktat dieses Verbot? Ist
dieses Gesetz die Vollmacht der Hochfinanz an Herrn A. H, um den 2. Weltkrieg
vorzubereiten?
Artikel 48
(1) Wenn ein Land die ihm nach der
Reichsverfassung oder den Reichsgesetzen obliegenden Pflichten nicht erfüllt,
kann der Reichspräsident es dazu mit Hilfe der bewaffneten Macht anhalten.
(2) Der Reichspräsident kann, wenn im Deutschen Reiche die öffentliche
Sicherheit und Ordnung erheblich gestört oder gefährdet wird, die zur
Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nötigen Maßnahmen
treffen, erforderlichenfalls mit Hilfe der bewaffneten Macht einschreiten. Zu
diesem Zwecke darf er vorübergehend die in den Artikeln 114, 115, 117, 118, 123, 124 und 153
festgesetzten Grundrechte ganz oder zum Teil außer Kraft setzen.
(3) Von allen gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 dieses Artikels getroffenen Maßnahmen
hat der Reichspräsident unverzüglich dem Reichstag Kenntnis zu geben. Die
Maßnahmen sind auf Verlangen des Reichstags außer Kraft zu setzen.
(4) Bei Gefahr im Verzuge kann die Landesregierung für ihr Gebiet einstweilige
Maßnahmen der in Abs. 2 bezeichneten Art treffen. Die Maßnahmen sind auf
Verlangen des Reichspräsidenten oder des Reichstags außer Kraft zu setzen.
(5) Das Nähere bestimmt ein Reichsgesetz. Das zum Thema Ermächtigungsgesetz !!!!!!
Artikel 49
(1) Der Reichspräsident übt für das Reich das Begnadigungsrecht aus.
(2) Reichsamnestien bedürfen eines Reichsgesetzes.
Artikel 50
(1) Alle Anordnungen und Verfügungen des Reichspräsidenten, auch solche auf dem
Gebiete der Wehrmacht, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung durch
den Reichskanzler oder den zuständigen Reichsminister. Durch die Gegenzeichnung
wird die Verantwortung übernommen.
Artikel 51
(1) Der Reichspräsident wird im Falle seiner Verhinderung durch den
Reichskanzler vertreten. Dauert die Verhinderung voraussichtlich längere Zeit,
so ist die Vertretung durch ein Reichsgesetz zu regeln.
(2) Das gleiche gilt für den Fall einer vorzeitigen Erledigung der
Präsidentschaft bis zur Durchführung der neuen Wahl.
Artikel 52
(1) Die Reichsregierung besteht aus dem Reichskanzler und den Reichsministern.
Artikel 53
(1) Der Reichskanzler und auf seinen Vorschlag die Reichsminister werden vom
Reichspräsidenten ernannt und entlassen.
Artikel 54
(1) Der Reichskanzler und die Reichsminister bedürfen zu ihrer Amtsführung des
Vertrauens des Reichstags. Jeder von ihnen muß
zurücktreten, wenn ihm der Reichstag durch ausdrücklichen Beschluß
sein Vertrauen entzieht.
Artikel 55
(1) Der Reichskanzler führt den Vorsitz in der Reichsregierung und leitet ihre
Geschäfte nach einer Geschäftsordnung, die von der Reichsregierung beschlossen
und vom Reichspräsidenten genehmigt wird.
Artikel 56
(1) Der Reichskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür
gegenüber dem Reichstag die Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien leitet
jeder Reichsminister den ihm anvertrauten Geschäftszweig selbständig und unter
eigener Verantwortung gegenüber dem Reichstag.
Artikel 57
(1) Die Reichsminister haben der Reichsregierung alle Gesetzentwürfe, ferner
Angelegenheiten, für welche Verfassung oder Gesetz dieses vorschreiben, sowie
Meinungsverschiedenheiten über Fragen, die den Geschäftsbereich mehrerer
Reichsminister berühren, zur Beratung und Beschlußfassung
zu unterbreiten.
Artikel 58
(1) Die Reichsregierung faßt ihre Beschlüsse mit
Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Artikel 59
(1) Der Reichstag ist berechtigt, den Reichspräsidenten, den Reichskanzler und
die Reichsminister vor dem Staatsgerichtshof für das Deutsche Reich anzuklagen,
daß sie schuldhafterweise die Reichsverfassung oder
ein Reichsgesetz verletzt haben. Der Antrag auf Erhebung der Anklage muß von mindestens hundert Mitgliedern des Reichstags
unterzeichnet sein und bedarf der Zustimmung der für Verfassungsänderungen
vorgeschriebenen Mehrheit. Das Nähere regelt das Reichsgesetz über den
Staatsgerichtshof.
VIERTER
ABSCHNITT
Der Reichsrat
Artikel 60
(1) Zur Vertretung der deutschen Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des
Reichs wird ein Reichsrat gebildet. Warum wurde der Bundesrath zum Reichsrat umbenannt? Wo ist
der Nachweis, daß der Reichsrat mit der Inkraftsetzung
dieser Verfassung, gemäß seiner ursprünglichen Position, des hiermit
fremdverwalteten Deutschen Reiches, dieser neuen Verfassung zugestimmt hat? Was
sind die deutschen Länder? Gehört die Schweiz dazu?
Artikel 61
(1) Im Reichsrat hat jedes Land mindestens eine Stimme. Bei den größeren Ländern
entfällt auf eine Million Einwohner eine Stimme. Ein Überschuß,
der mindestens der Einwohnerzahl des kleinsten Landes gleichkommt, wird einer
vollen Million gleichgerechnet 39. Kein Land darf durch mehr als zwei Fünftel
aller Stimmen vertreten sein.
[Neue Fassung des Absatzes 1 durch Reichsgesetz
über die Vertretung der Länder im Reichsrat vom 24.03.1921 (RGBl. 1921, S. 440):
(1) Im Reichsrat hat jedes Land mindestens eine Stimme. Bei den größeren
Ländern entfällt auf 700000 Einwohner eine Stimme. Ein Überschuß
von mindestens 350000 Einwohnern wird 700000 gleichgerechnet. Kein Land darf
durch mehr als zwei Fünftel aller Stimmen vertreten sein.]
(2) Deutschösterreich erhält nach seinem Anschluß an
das Deutsche Reich das Recht der Teilnahme am Reichsrat mit der seiner
Bevölkerung entsprechenden Stimmenzahl. Bis dahin haben die Vertreter
Deutschösterreichs beratende Stimme.
(3)
Die Stimmenzahl wird durch den Reichsrat nach jeder allgemeinen Volkszählung
neu festgesetzt.
Artikel 62
(1) In den Ausschüssen, die der Reichsrat aus seiner Mitte bildet, führt kein
Land mehr als eine Stimme.
Artikel 63
(1) Die Länder werden im Reichsrat durch Mitglieder ihrer Regierungen
vertreten. Jedoch wird die Hälfte der preußischen Stimmen nach Maßgabe eines Landesgesetzes
von den preußischen Provinzialverwaltungen bestellt.
(2) Die Länder sind berechtigt, so viele Vertreter in den Reichsrat zu
entsenden, wie sie Stimmen führen.
Artikel 64
(1) Die Reichsregierung muß den Reichsrat auf Verlangen
von einem Drittel seiner Mitglieder einberufen.
Artikel 65
(1) Den Vorsitz im Reichsrat und in seinen Ausschüssen führt ein Mitglied der
Reichsregierung. Die Mitglieder der Reichsregierung haben das Recht und auf
Verlangen die Pflicht, an den Verhandlungen des Reichsrats und seiner
Ausschüsse teilzunehmen. Sie müssen während der Beratung auf Verlangen
jederzeit gehört werden.
Artikel 66
(1) Die Reichsregierung sowie jedes Mitglied des Reichsrats sind befugt, im Reichsrat
Anträge zu stellen.
(2) Der Reichsrat regelt seinen Geschäftsgang durch eine Geschäftsordnung.
(3) Die Vollsitzungen des Reichsrats sind öffentlich. Nach Maßgabe der
Geschäftsordnung kann die Öffentlichkeit für einzelne Beratungsgegenstände
ausgeschlossen werden.
(4) Bei der Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der Abstimmenden.
Artikel 67
(1) Der Reichsrat ist von den Reichsministerien über die Führung der
Reichsgeschäfte auf dem Laufenden zu halten. Zu Beratungen über wichtige
Gegenstände sollen von den Reichsministerien die zuständigen Ausschüsse des
Reichsrats zugezogen werden.
FÜNFTER
ABSCHNITT
Die Reichsgesetzgebung
Artikel 68
(1) Die Gesetzesvorlagen werden von der Reichsregierung oder aus der Mitte des
Reichstags eingebracht.
(2) Die Reichsgesetze werden vom Reichstag beschlossen.
Artikel 69
(1) Die Einbringung von Gesetzesvorlagen der Reichsregierung bedarf der
Zustimmung des Reichsrats. Kommt eine Übereinstimmung zwischen der
Reichsregierung und dem Reichsrat nicht zustande, so kann die Reichsregierung
die Vorlage gleichwohl einbringen, hat aber hierbei die abweichende Auffassung
des Reichsrats darzulegen.
(2) Beschließt der Reichsrat eine Gesetzesvorlage, welcher die Reichsregierung
nicht zustimmt, so hat diese die Vorlage unter Darlegung ihres Standpunkts beim
Reichstag einzubringen. Das
zum Thema Ermächtigungsgesetz !!!!!!
Artikel 70
(1) Der Reichspräsident hat die verfassungsmäßig zustande gekommenen Gesetze
auszufertigen und binnen Monatsfrist im Reichs-Gesetzblatt zu verkünden.
Artikel 71
(1) Reichsgesetze treten, soweit sie nichts anderes bestimmen, mit dem
vierzehnten Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Reichs-Gesetzblatt
in der Reichshauptstadt ausgegeben worden ist.
Artikel 72
(1) Die Verkündung eines Reichsgesetzes ist um zwei Monate auszusetzen, wenn es
ein Drittel des Reichstags verlangt. Gesetze, die der Reichstag und der
Reichsrat für dringlich erklären, kann der Reichspräsident ungeachtet dieses
Verlangens verkünden.
Artikel 73
(1) Ein vom Reichstag beschlossenes Gesetz
ist vor seiner Verkündung zum Volksentscheid zu bringen, wenn der
Reichspräsident binnen eines Monats es bestimmt.
Das zum Thema Ermächtigungsgesetz
!!!!!!
(2) Ein Gesetz, dessen Verkündung auf Antrag von mindestens einem
Drittel des Reichstags ausgesetzt ist, ist dem Volksentscheid zu unterbreiten,
wenn ein Zwanzigstel der Stimmberechtigten es beantragt.
(3) Ein Volksentscheid ist ferner herbeizuführen, wenn ein Zehntel der
Stimmberechtigten das Begehren nach Vorlegung eines Gesetzentwurfs stellt. Dem
Volksbegehren muß ein ausgearbeiteter Gesetzentwurf
zugrunde liegen. Er ist von der Regierung unter Darlegung ihrer Stellungnahme
dem Reichstag zu unterbreiten. Der Volksentscheid findet nicht statt, wenn der
begehrte Gesetzentwurf im Reichstag unverändert angenommen worden ist.
(4) Über den Haushaltsplan, über Abgabengesetze und Besoldungsordnungen kann
nur der Reichspräsident einen Volksentscheid veranlassen.
(5) Das Verfahren beim Volksentscheid und beim Volksbegehren regelt ein
Reichsgesetz. [Vgl. dazu Reichsgesetz
über den Volksentscheid (27.06.1921)]
Artikel 74
(1) Gegen die vom Reichstag beschlossenen Gesetze steht dem Reichsrat der
Einspruch zu.
(2) Der Einspruch muß innerhalb zweier Wochen nach
der Schlußabstimmung im Reichstag bei der
Reichsregierung eingebracht und spätestens binnen zwei weiteren Wochen mit
Gründen versehen werden.
(3) Im Falle des Einspruchs wird das Gesetz dem Reichstag zur nochmaligen Beschlußfassung vorgelegt. Kommt hierbei keine
Übereinstimmung zwischen Reichstag und Reichsrat zustande, so kann der
Reichspräsident binnen drei Monaten über den Gegenstand der
Meinungsverschiedenheit einen Volksentscheid anordnen. Macht der Präsident von
diesem Rechte keinen Gebrauch, so gilt das Gesetz als nicht zustande gekommen.
Hat der Reichstag mit Zweidrittelmehrheit entgegen dem Einspruch des Reichsrats
beschlossen, so hat der Präsident das Gesetz binnen drei Monaten in der vom
Reichstag beschlossenen Fassung zu verkünden oder einen Volksentscheid
anzuordnen.
Artikel 75
(1) Durch den Volksentscheid kann ein Beschluß des Reichstags nur dann außer Kraft gesetzt
werden, wenn sich die Mehrheit der Stimmberechtigten an der Abstimmung
beteiligt. Das zum Thema
Ermächtigungsgesetz !!!!!!
Artikel 76
(1) Die Verfassung kann im Wege der Gesetzgebung geändert werden. Jedoch kommen
Beschlüsse des Reichstags auf Abänderung der Verfassung nur zustande, wenn zwei
Drittel der gesetzlichen Mitgliederzahl anwesend sind und wenigstens zwei
Drittel der Anwesenden zustimmen. Auch Beschlüsse des Reichsrats auf Abänderung
der Verfassung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
Stimmen. Soll auf Volksbegehren durch Volksentscheid eine Verfassungsänderung
beschlossen werden, so ist die Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten
erforderlich.
(2) Hat der Reichstag entgegen dem Einspruch des Reichsrats eine
Verfassungsänderung beschlossen, so darf der Reichspräsident dieses Gesetz
nicht verkünden, wenn der Reichsrat binnen zwei Wochen den Volksentscheid
verlangt. Wo ist die vorab
notwendige Zustimmung des Reichsrates bezüglich dieser Verfassung? Wo ist der
Volksentscheid zu dieser Verfassung?
Artikel 77
(1) Die zur Ausführung der Reichsgesetze erforderlichen allgemeinen
Verwaltungsvorschriften erläßt, soweit die Gesetze
nichts anderes bestimmen, die Reichsregierung. Sie bedarf dazu der Zustimmung
des Reichsrats, wenn die Ausführung der Reichsgesetze den Landesbehörden
zusteht.
SECHSTER
ABSCHNITT
Die Reichsverwaltung
Artikel 78
(1) Die Pflege der Beziehungen zu den auswärtigen Staaten ist ausschließlich
Sache des Reichs.
(2) In Angelegenheiten, deren Regelung der Landesgesetzgebung zusteht, können
die Länder mit auswärtigen Staaten Verträge schließen; die Verträge bedürfen
der Zustimmung des Reichs.
(3) Vereinbarungen mit fremden Staaten über Veränderung der Reichsgrenzen
werden nach Zustimmung des beteiligten Landes durch das Reich abgeschlossen.
Die Grenzveränderungen dürfen nur auf Grund eines Reichsgesetzes erfolgen,
soweit es sich nicht um bloße Berichtigung der Grenzen unbewohnter Gebietsteile
handelt.
(4) Um die Vertretung der Interessen zu gewährleisten, die sich für einzelne
Länder aus ihren besonderen wirtschaftlichen Beziehungen oder ihrer
benachbarten Lage zu auswärtigen Staaten ergeben, trifft das Reich im
Einvernehmen mit den beteiligten Ländern die erforderlichen Einrichtungen und
Maßnahmen. Wie kann das Reich über die Grenzen
des Deutschen Reiches bestimmen, da beide unterschiedlich sind (siehe Grenzen von 1919 bzw. 1937 verglichen mit den Grenzen
1871, bzw. 1914) und nie eine Nachfolgeerklärung
per Gesetz erlassen wurde? Wie kann die Weimarer Republik über das Deutsche
Reich bestimmen, ohne das Versailler Diktat zu berühren, wenn durch Artikel 178
dieser Verfassung, das Versailler Diktat anerkannt und in Kraft gesetzt wurde.
Artikel 79
(1) Die Verteidigung des Reichs ist Reichssache. Die Wehrverfassung des
deutschen Volkes wird unter Berücksichtigung der besonderen
landsmannschaftlichen Eigenarten durch ein Reichsgesetz einheitlich geregelt.
Artikel 80
(1) Das Kolonialwesen ist ausschließlich Sache des Reichs. Das zum Thema Ermächtigungsgesetz !!!!!! bezogen auf die Schutzgebiete des Deutschen Reiches, denn die
Republik (1919
gegründet) konnte keine Kolonien haben.
Artikel 81
(1) Alle deutschen Kauffahrteischiffe bilden eine einheitliche Handelsflotte.
Artikel 82
(1) Deutschland bildet ein Zoll- und Handelsgebiet, umgeben von einer
gemeinschaftlichen Zollgrenze. Hoppla was hat hier der Begriff Deutschland zu suchen, wo doch
in dieser Verfassung alles ausschließlich vom „Reich“ bestimmt wird.
(2) Die Zollgrenze fällt mit der Grenze gegen das Ausland zusammen. An
der See bildet das Gestade des Festlandes und der zum Reichsgebiet gehörigen
Inseln die Zollgrenze. Für den Lauf der Zollgrenze an der See und an anderen
Gewässern können Abweichungen bestimmt werden.
(3) Fremde Staatsgebiete oder Gebietsteile können durch Staatsverträge oder
Übereinkommen dem Zollgebiete angeschlossen werden. Welcher Staat soll
Verträge abschließen können?
(4) Aus dem Zollgebiete können nach besonderem Erfordernis Teile ausgeschlossen
werden. Für Freihäfen kann der Ausschluß nur durch
ein verfassungsänderndes Gesetz aufgehoben werden.
(5) Zollausschlüsse können durch Staatsverträge oder Übereinkommen einem
fremden Zollgebiet angeschlossen werden.
(6) Alle Erzeugnisse der Natur sowie des Gewerbe- und Kunstfleißes, die sich im
freien Verkehre des Reichs befinden, dürfen über die Grenze der Länder und
Gemeinden ein-, aus- oder durchgeführt werden. Ausnahmen sind auf Grund eines
Reichsgesetzes zulässig.
Artikel 83
(1) Die Zölle und Verbrauchssteuern werden durch Reichsbehörden verwaltet.
(2) Bei der Verwaltung von Reichsabgaben durch Reichsbehörden sind
Einrichtungen vorzusehen, die den Ländern die Wahrung besonderer
Landesinteressen auf dem Gebiete der Landwirtschaft, des Handels, des Gewerbes
und der Industrie ermöglichen. Es bedient sich das „Reich“.
Artikel 84
(1) Das Reich trifft durch Gesetz die Vorschriften über:
1. die Einrichtung der Abgabenverwaltung der Länder, soweit es die einheitliche
und gleichmäßige Durchführung der Reichsabgabengesetze erfordert;
2. die Einrichtung und Befugnisse der mit der Beaufsichtigung der Ausführung
der Reichsabgabengesetze betrauten Behörden;
3. die Abrechnung mit den Ländern;
4. die Vergütung der Verwaltungskosten bei Ausführung der Reichsabgabengesetze.
Artikel 85
(1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Reichs müssen für jedes Rechnungsjahr
veranschlagt und in den Haushaltsplan eingestellt werden.
(2) Der Haushaltsplan wird vor Beginn des Rechnungsjahrs durch ein Gesetz
festgestellt.
(3) Die Ausgaben werden in der Regel für ein Jahr bewilligt; sie können in
besonderen Fällen auch für eine längere Dauer bewilligt werden. Im übrigen sind
Vorschriften im Reichshaushaltsgesetz unzulässig, die über das Rechnungsjahr
hinausreichen oder sich nicht auf die Einnahmen und Ausgaben des Reichs oder
ihre Verwaltung beziehen.
(4) Der Reichstag kann im Entwurfe des Haushaltsplans ohne Zustimmung des
Reichsrats Ausgaben nicht erhöhen oder neu einsetzen.
(5) Die Zustimmung des Reichsrats kann gemäß den Vorschriften des Artikel 74 ersetzt
werden.
Artikel 86
(1) Über die Verwendung aller Reichseinnahmen legt der Reichsfinanzminister in
dem folgenden Rechnungsjahre zur Entlastung der Reichsregierung dem Reichsrat
und dem Reichstag Rechnung. Die Rechnungsprüfung wird durch Reichsgesetz
geregelt.
Artikel 87
(1) Im Wege des Kredits dürfen Geldmittel nur bei außerordentlichem Bedarf und
in der Regel nur für Ausgaben zu werbenden Zwecken beschafft werden. Eine
solche Beschaffung sowie die Übernahme einer Sicherheitsleistung zu Lasten des
Reichs dürfen nur auf Grund eines Reichsgesetzes erfolgen.
Artikel 88
(1) Das Post- und Telegraphenwesen samt dem Fernsprechwesen ist ausschließlich Sache
des Reichs.
(2) Die Postwertzeichen sind für das ganze Reich einheitlich.
(3) Die Reichsregierung erläßt mit Zustimmung des
Reichsrats die Verordnungen welche Grundsätze und Gebühren für die Benutzung
der Verkehrseinrichtungen festsetzen. Sie kann diese Befugnis mit Zustimmung
des Reichsrats auf den Reichspostminister übertragen.
(4) Zur beratenden Mitwirkung in Angelegenheiten des Post-, Telegraphen- und
Fernsprechverkehrs und der Tarife errichtet die Reichsregierung mit Zustimmung
des Reichsrats einen Beirat.
(5) Verträge über den Verkehr mit dem Ausland schließt allein das Reich.
[Die Absätze 2 und 3 wurden durch den §15 Abs. 2 des Reichspostfinanzgesetzes
vom 18.03.1924 gestrichen (RGBl. 1924 I, S. 287). Durch das Gesetz wurde das selbständige Unternehmen "Deutsche
Reichspost" geschaffen.] Es regiert und
bedient sich das „Reich“. Somit ist eindeutig klar, daß
die Deutsche Reichspost, keine
staatliche Behörde mehr ist.
Artikel 89
(1) Aufgabe des Reichs ist es, die dem allgemeinen Verkehre dienenden
Eisenbahnen in sein Eigentum zu übernehmen und als einheitliche Verkehrsanstalt
zu verwalten.
(2) Die Rechte der Länder, Privateisenbahnen zu erwerben, sind auf Verlangen
dem Reiche zu übertragen. Die Privatisierung der
Reichseisenbahnen!
Artikel 90
(1) Mit dem Übergang der Eisenbahnen übernimmt das Reich die
Enteignungsbefugnis und die staatlichen Hoheitsrechte, die sich auf das
Eisenbahnwesen beziehen. Über den Umfang dieser Rechte entscheidet im
Streitfall der Staatsgerichtshof.
Artikel 91
(1) Die Reichsregierung erläßt mit Zustimmung des
Reichsrats die Verordnungen, die den Bau, den Betrieb und den Verkehr der
Eisenbahnen regeln. Sie kann diese Befugnis mit Zustimmung des Reichsrats auf
den zuständigen Reichsminister übertragen.
Artikel 92
(1) Die Reichseisenbahnen sind, ungeachtet der Eingliederung ihres Haushalts
und ihrer Rechnung in den allgemeinen Haushalt und die allgemeine Rechnung des
Reichs, als ein selbständiges wirtschaftliches Unternehmen zu verwalten, das
seine Ausgaben einschließlich Verzinsung und Tilgung der Eisenbahnschuld selbst
zu bestreiten und eine Eisenbahnrücklage anzusammeln hat. Die Höhe der Tilgung
und der Rücklage sowie die Verwendungszwecke der Rücklage sind durch besonderes
Gesetz zu regeln.
Artikel 93
(1) Zur beratenden Mitwirkung in Angelegenheiten des Eisenbahnverkehrs und der
Tarife errichtet die Reichsregierung für die Reichseisenbahnen mit Zustimmung
des Reichsrats Beiräte.
Artikel 94
(1) Hat das Reich die dem allgemeinen Verkehre dienenden Eisenbahnen eines
bestimmten Gebiets in seine Verwaltung übernommen, so können innerhalb dieses
Gebiets neue, dem allgemeinen Verkehre dienende Eisenbahnen nur vom Reiche oder
mit seiner Zustimmung gebaut werden. Berührt der Bau neuer oder die Veränderung
bestehender Reichseisenbahnanlagen den Geschäftsbereich der Landespolizei, so
hat die Reichseisenbahnverwaltung vor der Entscheidung die Landesbehörden
anzuhören.
(2) Wo das Reich die Eisenbahnen noch nicht in seine Verwaltung übernommen hat,
kann es für den allgemeinen Verkehr oder die Landesverteidigung als notwendig
erachtete Eisenbahnen kraft Reichsgesetzes auch gegen den Widerspruch der
Länder, deren Gebiet durchschnitten wird, jedoch unbeschadet der
Landeshoheitsrechte, für eigene Rechnung anlegen oder den Bau einem anderen zur
Ausführung überlassen, nötigenfalls unter Verleihung des Enteignungsrechts.
(3) Jede Eisenbahnverwaltung muß sich den Anschluß anderer Bahnen auf deren Kosten gefallen lassen.
Artikel 95
(1) Eisenbahnen des allgemeinen Verkehrs, die nicht vom Reiche verwaltet
werden, unterliegen der Beaufsichtigung durch das Reich.
(2) Die der Reichsaufsicht unterliegenden Eisenbahnen sind nach den gleichen
vom Reiche festgesetzten Grundsätzen anzulegen und auszurüsten. Sie sind in
betriebssicherem Zustand zu erhalten und entsprechend den Anforderungen des
Verkehrs auszubauen. Personen- und Güterverkehr sind in Übereinstimmung mit dem
Bedürfnis zu bedienen und auszugestalten.
(3) Bei der Beaufsichtigung des Tarifwesens ist auf gleichmäßige und niedrige
Eisenbahntarife hinzuwirken.
Artikel 96
(1) Alle Eisenbahnen, auch die nicht dem allgemeinen Verkehre dienenden, haben
den Anforderungen des Reichs auf Benutzung der Eisenbahnen zum Zwecke der
Landesverteidigung Folge zu leisten.
Artikel 97
(1) Aufgabe des Reichs ist es, die dem allgemeinen Verkehre dienenden
Wasserstraßen in sein Eigentum und seine Verwaltung zu übernehmen. Privatisierung
der Wasserstraßen!
(2) Nach der Übernahme können dem allgemeinen
Verkehre dienende Wasserstraßen nur noch vom Reiche oder mit seiner Zustimmung
angelegt oder ausgebaut werden.
(3) Bei der Verwaltung, dem Ausbau oder dem Neubau von Wasserstraßen sind die
Bedürfnisse der Landeskultur und der Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit den
Ländern zu wahren. Auch ist auf deren Förderung Rücksicht zu nehmen.
(4) Jede Wasserstraßenverwaltung hat sich den Anschluß
anderer Binnenwasserstraßen auf Kosten der Unternehmer gefallen zu lassen. Die
gleiche Verpflichtung besteht für die Herstellung einer Verbindung zwischen
Binnenwasserstraßen und Eisenbahnen.
(5) Mit dem Übergange der Wasserstraßen erhält das Reich die
Enteignungsbefugnis, die Tarifhoheit sowie die Strom- und Schiffahrtspolizei.
(6) Die Aufgaben der Strombauverbände in bezug auf den Ausbau natürlicher
Wasserstraßen im Rhein-, Weser- und Elbgebiet sind auf das Reich zu übernehmen.
Artikel 98
(1) Zur Mitwirkung in Angelegenheiten der Wasserstraßen werden bei den Reichswasserstraßen
nach näherer Anordnung der Reichsregierung unter Zustimmung des Reichsrats
Beiräte gebildet.
Artikel 99
(1) Auf natürlichen Wasserstraßen dürfen Abgaben nur für solche Werke,
Einrichtungen und sonstige Anstalten erhoben werden, die zur Erleichterung des
Verkehrs bestimmt sind. Sie dürfen bei staatlichen und kommunalen Anstalten die
zur Herstellung und Unterhaltung erforderlichen Kosten nicht übersteigen. Die
Herstellungs- und Unterhaltungskosten für Anstalten, die nicht ausschließlich
zur Erleichterung des Verkehrs, sondern auch zur Förderung anderer Zwecke
bestimmt sind, dürfen nur zu einem verhältnismäßigen Anteil durch Schiffahrtsabgaben aufgebracht werden. Als
Herstellungskosten gelten die Zinsen und Tilgungsbeträge für die aufgewandten
Mittel.
(2) Die Vorschriften des vorstehenden Absatzes finden Anwendung auf die
Abgaben, die für künstliche Wasserstraßen sowie für Anstalten an solchen und in
Häfen erhoben werden.
(3) Im Bereiche der Binnenschiffahrt können für die
Bemessung der Befahrungsabgaben die Gesamtkosten einer Wasserstraße, eines
Stromgebiets oder eines Wasserstraßennetzes zugrunde gelegt werden.
(4) Diese Bestimmungen gelten auch für die Flößerei auf schiffbaren
Wasserstraßen.
(5)Auf fremde Schiffe und deren Ladungen andere oder höhere Abgaben zu legen
als auf deutsche Schiffe und deren Ladungen, steht nur dem Reiche zu.
(6)Zur Beschaffung von Mitteln für die Unterhaltung und den Ausbau des
deutschen Wasserstraßennetzes kann das Reich die Schiffahrtsbeteiligten
auch auf andere Weise durch Gesetz zu Beiträgen heranziehen.
Artikel 100
(1) Zur Deckung der Kosten für Unterhaltung und Bau von Binnenschiffahrtswegen
kann durch ein Reichsgesetz auch herangezogen werden, wer aus dem Bau von
Talsperren in anderer Weise als durch Befahrung
Nutzen zieht, sofern mehrere Länder beteiligt sind oder das Reich die Kosten
der Anlage trägt.
Artikel 101
(1) Aufgabe des Reichs ist es, alle Seezeichen, insbesondere Leuchtfeuer,
Feuerschiffe, Bojen, Tonnen und Baken in sein Eigentum und seine Verwaltung zu
übernehmen. Nach der Übernahme können Seezeichen nur noch vom Reiche oder mit
seiner Zustimmung hergestellt oder ausgebaut werden.
SIEBENTER
ABSCHNITT
Die Rechtspflege
Artikel 102
(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Das Gesetz der
Freiwilligen Gerichtsbarkeit ist so ein Gesetz, das bis heute Verwendung findet.
Artikel 103
(1) Die ordentliche Gerichtsbarkeit wird durch das Reichsgericht und durch die
Gerichte der Länder ausgeübt. Das Reichsgericht ist
die oberste Behörde des Deutschen Reiches, nicht des Reichs. Die Gerichte der
Länder sind selbsternannte Gerichte, denn die Legitimation laut Gerichts-verfassungsgesetz fehlt.
Artikel 104
(1) Die Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit werden auf Lebenszeit ernannt.
Sie können wider ihrer Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus
den Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, dauernd oder
zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand
versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren
Erreichung Richter in den Ruhestand treten.
(2) Die vorläufige Amtsenthebung, die kraft Gesetzes eintritt, wird hierdurch
nicht berührt.
(3) Bei einer Veränderung in der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke
kann die Landesjustizverwaltung unfreiwillige Versetzungen an ein anderes
Gericht oder Entfernungen vom Amte, jedoch nur unter Belassung des vollen
Gehalts, verfügen.
(4) Auf Handelsrichter, Schöffen und Geschworene finden diese Bestimmungen
keine Anwendung. Was bedeutet eine
ordentliche Gerichtsbarkeit?
Artikel 105
(1) Ausnahmegerichte sind unstatthaft. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter
entzogen werden. Die gesetzlichen Bestimmungen über Kriegsgerichte und
Standgerichte werden hiervon nicht berührt. Die militärischen Ehrengerichte
sind aufgehoben. Siehe auch Gerichtsverfassungsgesetz.
Artikel 106
(1) Die Militärgerichtsbarkeit ist aufzuheben, außer für Kriegszeiten und an
Bord der Kriegsschiffe. Das Nähere regelt ein Reichsgesetz.
Artikel 107
(1) Im Reiche und in den Ländern müssen nach Maßgabe der Gesetze
Verwaltungsgerichte zum Schutze der einzelnen gegen Anordnungen und Verfügungen
der Verwaltungsbehörden bestehen.
Artikel 108
(1) Nach Maßgabe eines Reichsgesetzes wird ein Staatsgerichtshof für das
Deutsche Reich errichtet.
ZWEITER
HAUPTTEIL
Grundrechte und Grundpflichten der
Deutschen
ERSTER
ABSCHNITT
Die Einzelperson
Artikel 109
(1) Alle Deutschen sind vor dem Gesetze gleich. Männer und Frauen haben
grundsätzlich dieselben staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. Warum nur alle Deutschen……?
(2) Öffentlich-rechtliche Vorrechte oder Nachteile der Geburt oder des
Standes sind aufzuheben. Adelsbezeichnungen gelten nur als Teil des Namens und
dürfen nicht mehr verliehen werden.
(3) Titel dürfen nur verliehen werden, wenn sie ein Amt oder einen Beruf
bezeichnen; akademische Grade sind hierdurch nicht betroffen.
(4) Orden und Ehrenzeichen dürfen vom Staat nicht verliehen werden.
(5) Kein Deutscher darf von einer ausländischen Regierung Titel oder Orden
annehmen. Kann es sein, daß unserer
Regierenden ab 1919 keine Deutschen waren und sind?
Artikel 110
(1) Die Staatsangehörigkeit im Reiche
und in den Ländern wird nach den Bestimmungen eines Reichsgesetzes erworben und
verloren. Jeder Angehörige eines Landes ist zugleich Reichsangehöriger.
(2) Jeder Deutsche hat in jedem Lande des Reichs die gleichen Rechte und
Pflichten wie die Angehörigen des Landes selbst. Somit wird bestätigt, daß ein Reichsangehöriger nicht gleich ein Staatsangehöriger
ist und noch alte Gesetze in Kraft bleiben. So auch das RuStAG
von 1913.
Artikel 111
(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Reiche. Jeder hat das
Recht, sich an beliebigem Orte des Reichs aufzuhalten und niederzulassen,
Grundstücke zu erwerben und jeden Nahrungszweig zu betreiben. Einschränkungen
bedürfen eines Reichsgesetzes. Alle Deutschen genießen die Freizügigkeit……, aber Jeder (nicht nur der Deutsche)
hat das Recht, ……. – merkwürdig?
Artikel 112
(1) Jeder Deutsche ist berechtigt, nach außerdeutschen Ländern auszuwandern.
Die Auswanderung kann nur durch Reichsgesetz beschränkt werden.
(2) Dem Ausland gegenüber haben alle Reichsangehörigen inner- und außerhalb des
Reichsgebiets Anspruch auf den Schutz des Reichs.
(3) Kein Deutscher darf einer ausländischen Regierung zur Verfolgung oder
Bestrafung überliefert werden. Was nutzt dieses Gesetz, wenn es keine staatlichen Schutz
gibt.
Artikel 113
(1) Die fremdsprachigen Volksteile des Reichs dürfen durch die Gesetzgebung und
Verwaltung nicht in ihrer freien, volkstümlichen Entwicklung, besonders nicht
im Gebrauch ihrer Muttersprache beim Unterricht, sowie bei der inneren
Verwaltung und der Rechtspflege beeinträchtigt werden.
Siehe
auch die Handlungsweise der BRD.
Artikel 114
(1) Die Freiheit der Person ist unverletzlich. Eine Beeinträchtigung oder
Entziehung der persönlichen Freiheit durch die öffentliche Gewalt ist nur auf
Grund von Gesetzen zulässig.
(2) Personen, denen die Freiheit entzogen wird, sind spätestens am
darauffolgenden Tage in Kenntnis zu setzen, von welcher Behörde und aus welchen
Gründen die Entziehung der Freiheit angeordnet worden ist; unverzüglich soll
ihnen Gelegenheit gegeben werden, Einwendungen gegen ihre Freiheitsentziehung
vorzubringen.
Artikel 115
(1) Die Wohnung jedes Deutschen ist für ihn eine Freistätte und unverletzlich.
Ausnahmen sind nur auf Grund von Gesetzen zulässig.
Artikel 116
(1) Eine Handlung kann nur dann mit einer Strafe belegt werden, wenn die
Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Handlung begangen wurde.
Artikel 117
(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post-, Telegraphen- und Fernsprechgeheimnis
sind unverletzlich. Ausnahmen können nur durch Reichsgesetz zugelassen werden. Was nutzt dieses
Gesetz wenn es keine staatliche Post gibt, die sich an das Briefgeheimnis
halten muß.
Artikel 118
(1) Jeder Deutsche hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen
Gesetze seine Meinung durch Wort, Schrift, Druck, Bild oder in sonstiger Weise
frei zu äußern. An diesem Rechte darf ihn kein Arbeits- oder
Anstellungsverhältnis hindern, und niemand darf ihn benachteiligen, wenn er von
diesem Rechte Gebrauch macht.
(2) Eine Zensur findet nicht statt, doch können für Lichtspiele durch Gesetz
abweichende Bestimmungen getroffen werden. Auch sind zur Bekämpfung der Schund-
und Schmutzliteratur sowie zum Schutze der Jugend bei öffentlichen
Schaustellungen und Darbietungen gesetzliche Maßnahmen zulässig.
ZWEITER
ABSCHNITT
Das Gemeinschaftsleben
Artikel 119
(1) Die Ehe steht als Grundlage des Familienlebens und der Erhaltung und
Vermehrung der Nation unter dem besonderen Schutz der Verfassung. Sie beruht
auf der Gleichberechtigung der beiden Geschlechter.
(2) Die Reinerhaltung, Gesundung und soziale
Förderung der Familie ist Aufgabe des Staats und der Gemeinden. Kinderreiche
Familien haben Anspruch auf ausgleichende Fürsorge. Schön geschrieben, aber wer ist dieser Staat?
(3)
Die Mutterschaft hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge des Staats.
Artikel 120
(1) Die Erziehung des Nachwuchses zur leiblichen, seelischen und
gesellschaftlichen Tüchtigkeit ist oberste Pflicht und natürliches Recht der
Eltern, über deren Betätigung die staatliche Gemeinschaft wacht.
Artikel 121
(1) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen
Bedingungen für ihre leibliche, seelische und gesellschaftliche Entwicklung zu
schaffen wie den ehelichen Kindern.
Artikel 122
(1) Die Jugend ist gegen Ausbeutung sowie gegen sittliche, geistige oder
körperliche Verwahrlosung zu schützen. Staat und Gemeinde haben die
erforderlichen Einrichtungen zu treffen.
(2) Fürsorgemaßregeln im Wege des Zwanges können nur auf Grund des Gesetzes
angeordnet werden.
Artikel 123
(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder besondere
Erlaubnis friedlich und unbewaffnet zu versammeln. Und wieder einmal nur alle
Deutschen haben das Recht!?
(2) Versammlungen unter freiem Himmel können durch Reichsgesetz
anmeldepflichtig gemacht und bei unmittelbarer Gefahr für die öffentliche
Sicherheit verboten werden.
Artikel 124
(1) Alle Deutschen haben das Recht, zu Zwecken, die den Strafgesetzen nicht
zuwiderlaufen, Vereine oder Gesellschaften zu bilden. Dies Recht kann nicht
durch Vorbeugungsmaßregeln beschränkt werden. Für religiöse Vereine und
Gesellschaften gelten dieselben Bestimmungen.
(2) Der Erwerb der Rechtsfähigkeit steht jedem Verein gemäß den Vorschriften
des bürgerlichen Rechts frei. Er darf einem Vereine nicht aus dem Grunde
versagt werden, daß er einen politischen,
sozialpolitischen oder religiösen Zweck verfolgt.
Artikel 125
(1) Wahlfreiheit und Wahlgeheimnis sind gewährleistet. Das Nähere bestimmen die
Wahlgesetze.
Artikel 126
(1) Jeder Deutsche hat das Recht,
sich schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständige Behörde oder an
die Volksvertretung zu wenden. Dieses Recht kann sowohl von einzelnen als auch
von mehreren gemeinsam ausgeübt werden.
Artikel 127
(1) Gemeinden und Gemeindeverbände haben das Recht der Selbstverwaltung
innerhalb der Schranken der Gesetze. So wurschtelt sich die BRD derzeit durch ihre eigenen
Gesetze und dies ohne Geltungsbereich, in der Hoffnung, daß
die Annahme der Weimarer Verfassung durch das unwissende Deutsche Volk, nun die
BRD endgültig legitimiert.
Artikel 128
(1) Alle Staatsbürger ohne Unterschied sind nach Maßgabe der Gesetze und
entsprechend ihrer Befähigung und ihren Leistungen zu den öffentlichen Ämtern
zuzulassen.
(2) Alle Ausnahmebestimmungen gegen weibliche Beamte werden beseitigt.
(3) Die Grundlagen des Beamtenverhältnisses sind durch Reichsgesetz zu regeln.
Artikel 129
(1) Die Anstellung der Beamten erfolgt auf Lebenszeit, soweit nicht durch
Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung
werden gesetzlich geregelt. Die wohlerworbenen Rechte der Beamten sind
unverletzlich. Für die vermögensrechtlichen Ansprüche der Beamten steht der
Rechtsweg offen.
(2) Die Beamten können nur unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen und
Formen vorläufig ihres Amtes enthoben, einstweilen oder endgültig in den
Ruhestand oder in ein anderes Amt mit geringerem Gehalt versetzt werden.
(3) Gegen jedes dienstliche Straferkenntnis muß ein
Beschwerdeweg und die Möglichkeit eines Wiederaufnahmeverfahrens eröffnet sein.
In die Nachweise über die Person des Beamten sind Eintragungen von ihm
ungünstigen Tatsachen erst vorzunehmen, wenn dem Beamten Gelegenheit gegeben
war, sich über sie zu äußern. Dem Beamten ist Einsicht in seine
Personalnachweise zu gewähren.
(4) Die Unverletzlichkeit der wohlerworbenen Rechte und die Offenhaltung des
Rechtswegs für die vermögensrechtlichen Ansprüche werden besonders auch den
Berufssoldaten gewährleistet. Im übrigen wird ihre Stellung durch Reichsgesetz
geregelt.
Artikel 130
(1) Die Beamten sind Diener der Gesamtheit, nicht einer Partei. Na, das war nun ganz anders!
(2)
Allen Beamten wird die Freiheit ihrer politischen Gesinnung und die
Vereinigungsfreiheit gewährleistet.
(3) Die Beamten erhalten nach näherer reichsgesetzlicher Bestimmung besondere
Beamtenvertretungen.
Artikel 131
(1) Verletzt ein Beamter in Ausübung der ihm anvertrauten öffentlichen Gewalt
die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die
Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren
Dienste der Beamte steht. Der Rückgriff gegen den Beamten bleibt vorbehalten.
Der ordentliche Rechtsweg darf nicht ausgeschlossen werden.
(2) Die nähere Regelung liegt der zuständigen Gesetzgebung ob.
Artikel 132
(1) Jeder Deutsche hat nach Maßgabe der Gesetze die Pflicht zur Übernahme
ehrenamtlicher Tätigkeiten.
Artikel 133
(1) Alle Staatsbürger sind verpflichtet, nach Maßgabe der Gesetze persönliche
Dienste für den Staat und die Gemeinde zu leisten. Das trifft natürlich auch auf die
Nichtdeutschen zu!
(2) Die Wehrpflicht richtet sich nach den Bestimmungen des Reichswehrgesetzes.
Dieses bestimmt auch, wieweit für Angehörige der Wehrmacht zur Erfüllung ihrer
Aufgaben und zur Erhaltung der Manneszucht einzelne Grundrechte einzuschränken
sind.
Artikel 134
(1) Alle Staatsbürger ohne Unterschied tragen im Verhältnis ihrer Mittel zu
allen öffentlichen Lasten nach Maßgabe der Gesetze bei.
DRITTER
ABSCHNITT
Religion und Religionsgesellschaften
Artikel 135
(1) Alle Bewohner des Reichs genießen volle Glaubens und Gewissensfreiheit. Die
ungestörte Religionsausübung wird durch die Verfassung gewährleistet und steht
unter staatlichem Schutz. Die allgemeinen Staatsgesetze bleiben hiervon
unberührt.
Artikel 136
(1) Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden durch
die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt.
(2) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher
Rechte sowie die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sind unabhängig von dem
religiösen Bekenntnis.
(3) Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren. Die
Behörden haben nur soweit das Recht, nach der Zugehörigkeit zu einer
Religionsgesellschaft zu fragen als davon Rechte und Pflichten abhängen oder
eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung dies erfordert.
(4) Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme
an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesform gezwungen
werden.
Artikel 137
(1) Es besteht keine Staatskirche.
(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet.
Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften
innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.
(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten
selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie
verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.
(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen
Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.
(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes,
soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren
Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl
ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige
öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so
ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.
(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes
sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der
landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.
(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die
sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.
(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung
erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.
Artikel 138
(1) Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden
Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften werden durch die
Landesgesetzgebung abgelöst. Die Grundsätze hierfür stellt das Reich auf.
(2) Das Eigentum und andere Rechte der Religionsgesellschaften und religiösen
Vereine an ihren für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten
Anstalten, Stiftungen und sonstigen Vermögen werden gewährleistet.
Artikel 139
(1) Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der
Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.
Artikel 140
(1) Den Angehörigen der Wehrmacht ist die nötige freie Zeit zur Erfüllung ihrer
religiösen Pflichten zu gewähren.
Artikel 141
(1) Soweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge im Heer, in
Krankenhäusern, Strafanstalten oder sonstigen öffentlichen Anstalten besteht,
sind die Religionsgesellschaften zur Vornahme religiöser Handlungen zuzulassen,
wobei jeder Zwang fernzuhalten ist.
VIERTER
ABSCHNITT
Bildung und Schule
Artikel 142
(1) Die Kunst, die Wissenschaft und ihre Lehre sind frei. Der Staat gewährt
ihnen Schutz und nimmt an ihrer Pflege teil. Dieses und die
nachfolgenden Gesetze zum vierten Abschnitt unterliegen durchweg dem Schutz und
den Pflichten des Staates und nicht des Reiches. Na sowas!
Artikel 143
(1) Für die Bildung der Jugend ist durch öffentliche Anstalten zu sorgen. Bei
ihrer Einrichtung wirken Reich, Länder und Gemeinden zusammen.
(2) Die Lehrerbildung ist nach den Grundsätzen, die für die höhere Bildung
allgemein gelten, für das Reich einheitlich zu regeln.
(3) Die Lehrer an öffentlichen Schulen haben die Rechte und Pflichten der
Staatsbeamten.
Artikel 144
(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates; er kann die
Gemeinden daran beteiligen. Die Schulaufsicht wird durch hauptamtlich tätige,
fachmännisch vorgebildete Beamte ausgeübt.
Artikel 145
(1) Es besteht allgemeine Schulpflicht. Ihrer Erfüllung dient grundsätzlich die
Volksschule mit mindestens acht Schuljahren und die anschließende
Fortbildungsschule bis zum vollendeten achtzehnten Lebensjahre. Der Unterricht
und die Lernmittel in den Volksschulen und Fortbildungsschulen sind
unentgeltlich.
Artikel 146
(1) Das öffentliche Schulwesen ist organisch auszugestalten. Auf einer für alle
gemeinsamen Grundschule baut sich das mittlere und höhere Schulwesen auf. Für
diesen Aufbau ist die Mannigfaltigkeit der Lebensberufe, für die Aufnahme eines
Kindes in eine bestimmte Schule sind seine Anlage und Neigung, nicht die
wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung oder das Religionsbekenntnis
seiner Eltern maßgebend.
(2) Innerhalb der Gemeinden sind indes auf Antrag von Erziehungsberechtigten
Volksschulen ihres Bekenntnisses oder ihrer Weltanschauung einzurichten, soweit
hierdurch ein geordneter Schulbetrieb, auch im Sinne des Abs. 1, nicht
beeinträchtigt wird. Der Wille der Erziehungsberechtigten ist möglichst zu
berücksichtigen. Das Nähere bestimmt die Landesgesetzgebung nach den
Grundsätzen eines Reichsgesetzes.
(3) Für den Zugang Minderbemittelter zu den mittleren und höheren Schulen sind
durch Reich, Länder und Gemeinden öffentliche Mittel bereitzustellen,
insbesondere Erziehungsbeihilfen für die Eltern von Kindern, die zur Ausbildung
auf mittleren und höheren Schulen für geeignet erachtet werden, bis zur
Beendigung der Ausbildung.
Artikel 147
(1) Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung
des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu
erteilen, wenn die Privatschulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in
der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den
öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den
Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu
versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht
genügend gesichert ist.
(2) Private Volksschulen sind nur zuzulassen, wenn für eine Minderheit von
Erziehungsberechtigten, deren Wille nach Artikel 146 Abs. 2 zu
berücksichtigen ist, eine öffentliche Volksschule ihres Bekenntnisses oder
ihrer Weltanschauung in der Gemeinde nicht besteht oder die
Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt.
(3) Private Vorschulen sind aufzuheben.
(4) Für private Schulen, die nicht als Ersatz für öffentliche Schulen dienen,
verbleibt es bei dem geltenden Recht.
Artikel 148
(1) In allen Schulen ist sittliche Bildung, staatsbürgerliche Gesinnung,
persönliche und berufliche Tüchtigkeit im Geiste des deutschen Volkstums und
der Völkerversöhnung zu erstreben.
(2) Beim Unterricht in öffentlichen Schulen ist Bedacht zu nehmen, daß die Empfindungen Andersdenkender nicht verletzt werden.
(3) Staatsbürgerkunde und Arbeitsunterricht sind Lehrfächer der Schulen. Jeder
Schüler erhält bei Beendigung der Schulpflicht einen Abdruck der Verfassung.
(4) Das Volksbildungswesen, einschließlich der Volkshochschulen, soll von
Reich, Ländern und Gemeinden gefördert werden.
Artikel 149
(1) Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach der Schulen mit Ausnahme
der bekenntnisfreien (weltlichen) Schulen. Seine Erteilung wird im Rahmen der
Schulgesetzgebung geregelt. Der Religionsunterricht wird in Übereinstimmung mit
den Grundsätzen der betreffenden Religionsgesellschaft unbeschadet des
Aufsichtsrechts des Staates erteilt.
(2) Die Erteilung religiösen Unterrichts und die Vornahme kirchlicher
Verrichtungen bleibt der Willenserklärung der Lehrer, die Teilnahme an
religiösen Unterrichtsfächern und an kirchlichen Feiern und Handlungen der
Willenserklärung desjenigen überlassen, der über die religiöse Erziehung des
Kindes zu bestimmen hat.
(3) Die theologischen Fakultäten an den Hochschulen bleiben erhalten.
Artikel 150
(1) Die Denkmäler der Kunst, der Geschichte und der Natur sowie die Landschaft
genießen den Schutz und die Pflege des Staates.
(2) Es ist Sache des Reichs, die Abwanderung deutschen Kunstbesitzes in das
Ausland zu verhüten.
FÜNFTER
ABSCHNITT
Das Wirtschaftsleben
Artikel 151
(1) Die Ordnung des Wirtschaftslebens muß den
Grundsätzen der Gerechtigkeit mit dem Ziele der Gewährleistung eines
menschenwürdigen Daseins für alle entsprechen. In diesen Grenzen ist die
wirtschaftliche Freiheit des Einzelnen zu sichern.
(2) Gesetzlicher Zwang ist nur zulässig zur Verwirklichung bedrohter Rechte
oder im Dienst überragender Forderungen des Gemeinwohls.
(3) Die Freiheit des Handels und Gewerbes wird nach Maßgabe der Reichsgesetze
gewährleistet.
Artikel 152
(1) Im Wirtschaftsverkehr gilt Vertragsfreiheit nach Maßgabe der Gesetze.
(2) Wucher ist verboten. Rechtsgeschäfte, die gegen die guten Sitten verstoßen,
sind nichtig.
Artikel 153
(1) Das Eigentum wird von der Verfassung gewährleistet. Sein Inhalt und seine
Schranken ergeben sich aus den Gesetzen. Es ist nicht
eindeutig erkennbar welche Verfassung hier gemeint ist, korrekt müßte es heißen, von dieser Verfassung. Wer die
Väter dieser Verfassung erkannt hat, wird erkennen, daß
diese Verfassung den Eigentum nicht gewährleistet. Das
Versailler Diktat läßt grüßen!!!!
(2)
Eine Enteignung kann nur zum Wohle der Allgemeinheit und auf gesetzlicher
Grundlage vorgenommen werden. Sie erfolgt gegen angemessene Entschädigung,
soweit nicht ein Reichsgesetz etwas anderes bestimmt. Wegen der Höhe der
Entschädigung ist im Streitfalle der Rechtsweg bei den ordentlichen Gerichten
offen zu halten, soweit Reichsgesetze nichts anderes bestimmen. Enteignung
durch das Reich gegenüber Ländern, Gemeinden und gemeinnützigen Verbänden kann
nur gegen Entschädigung erfolgen.
(3) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich Dienst sein für das
Gemeine Beste.
Artikel 154
(1) Das Erbrecht wird nach Maßgabe des bürgerlichen Rechtes gewährleistet.
(2) Der Anteil des Staates am Erbgut bestimmt sich nach den Gesetzen.
Artikel 155
(1) Die Verteilung und Nutzung des Bodens wird von Staats wegen in einer Weise
überwacht, die Mißbrauch verhütet und dem Ziele
zustrebt, jedem Deutschen eine gesunde Wohnung und allen deutschen Familien,
besonders den kinderreichen, eine ihren Bedürfnissen entsprechende Wohn- und
Wirtschaftsheimstätte zu sichern. Kriegsteilnehmer sind bei dem zu schaffenden Heimstättenrecht besonders zu berücksichtigen.
(2) Grundbesitz, dessen Erwerb zur Befriedigung des Wohnungsbedürfnisses, zur
Förderung der Siedlung und Urbarmachung oder zur Hebung der Landwirtschaft
nötig ist, kann enteignet werden. Die Fideikommisse sind aufzulösen.
[Fideikommiss: unverkäufliches, unbelastbares und nur
im Ganzen vererbliches Landgut.]
(3) Die Bearbeitung und Ausnutzung des Bodens ist eine Pflicht des
Grundbesitzers gegenüber der Gemeinschaft. Die Wertsteigerung des Bodens, die
ohne eine Arbeits- oder Kapitalaufwendung auf das Grundstück entsteht, ist für
die Gesamtheit nutzbar zu machen.
(4) Alle Bodenschätze und alle wirtschaftlich nutzbaren Naturkräfte stehen
unter Aufsicht des Staates. Private Regale sind im Wege der Gesetzgebung auf
den Staat zu überführen. Hier der Staat.
Artikel 156
(1) Das Reich kann durch Gesetz, unbeschadet der Entschädigung, in sinngemäßer
Anwendung der für Enteignung geltenden Bestimmungen, für die Vergesellschaftung
geeignete private wirtschaftliche Unternehmungen in Gemeineigentum überführen.
Es kann sich selbst, die Länder oder die Gemeinden an der Verwaltung
wirtschaftlicher Unternehmungen und Verbände beteiligen oder sich daran in
anderer Weise einen bestimmenden Einfluß sichern.
(2) Das Reich kann ferner im Falle dringenden Bedürfnisses zum Zwecke der
Gemeinwirtschaft durch Gesetz wirtschaftliche Unternehmungen und Verbände auf
der Grundlage der Selbstverwaltung zusammenschließen mit dem Ziele, die
Mitwirkung aller schaffenden Volksteile zu sichern, Arbeitgeber und
Arbeitnehmer an der Verwaltung zu beteiligen und Erzeugung, Herstellung,
Verteilung, Verwendung, Preisgestaltung sowie Ein- und Ausfuhr der
Wirtschaftsgüter nach gemeinwirtschaftlichen Grundsätzen zu regeln.
(3) Die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und deren Vereinigungen sind
auf ihr Verlangen unter Berücksichtigung ihrer Verfassung und Eigenart in die
Gemeinwirtschaft einzugliedern. Hier das Reich.
Artikel 157
(1) Die Arbeitskraft steht unter dem besonderen Schutz des Reichs.
(2) Das Reich schafft ein einheitliches Arbeitsrecht. Warum gerade hier wieder das Reich?
Artikel 158
(1) Die geistige Arbeit, das Recht der Urheber, der Erfinder und der Künstler
genießt den Schutz und die Fürsorge des Reichs.
(2) Den Schöpfungen deutscher Wissenschaft, Kunst und Technik ist durch
zwischenstaatliche Vereinbarung auch im Ausland Geltung und Schutz zu
verschaffen.
Artikel 159
(1) Die Vereinigungsfreiheit zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und
Wirtschaftsbedingungen ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet.
Alle Abreden und Maßnahmen, welche diese Freiheit einzuschränken oder zu
behindern suchen, sind rechtswidrig.
Artikel 160
(1) Wer in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis als Angestellter oder Arbeiter
steht, hat das Recht auf die zur Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte und,
soweit dadurch der Betrieb nicht erheblich geschädigt wird, zur Ausübung ihm
übertragener öffentlicher Ehrenämter nötige freie Zeit. Wieweit ihm der
Anspruch auf Vergütung erhalten bleibt, bestimmt das Gesetz.
Artikel 161
(1) Zur Erhaltung der Gesundheit und Arbeitsfähigkeit, zum Schutz der
Mutterschaft und zur Vorsorge gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter,
Schwäche und Wechselfällen des Lebens schafft das Reich ein umfassendes
Versicherungswesen unter maßgebender Mitwirkung der Versicherten.
Artikel 162
(1) Das Reich tritt für eine zwischenstaatliche Regelung der Rechtsverhältnisse
der Arbeiter ein, die für die gesamte arbeitende Klasse der Menschheit ein
allgemeines Mindestmaß der sozialen Rechte erstrebt.
Artikel 163
(1) Jeder Deutsche hat unbeschadet
seiner persönlichen Freiheit die sittliche Pflicht, seine geistigen und
körperlichen Kräfte so zu betätigen, wie es das Wohl der Gesamtheit erfordert.
(2) Jedem Deutschen soll die
Möglichkeit gegeben werden, durch wirtschaftliche Arbeit seinen Unterhalt zu
erwerben. Soweit ihm angemessene Arbeitsgelegenheit nicht nachgewiesen werden
kann, wird für seinen notwendigen Unterhalt gesorgt. Das Nähere wird durch besondere
Reichsgesetze bestimmt.
Artikel 164
(1) Der selbständige Mittelstand in Landwirtschaft, Gewerbe und Handel ist in
Gesetzgebung und Verwaltung zu fördern und gegen Überlastung und Aufsaugung zu
schützen.
Artikel 165
(1) Die Arbeiter und Angestellten sind dazu berufen, gleichberechtigt in
Gemeinschaft mit den Unternehmern an der Regelung der Lohn- und
Arbeitsbedingungen sowie an der gesamten wirtschaftlichen Entwicklung der
produktiven Kräfte mitzuwirken. Die beiderseitigen Organisationen und ihre
Vereinbarungen werden anerkannt.
(2) Die Arbeiter und Angestellten erhalten zur Wahrnehmung ihrer sozialen und
wirtschaftlichen Interessen gesetzliche Vertretungen in Betriebsarbeiterräten
sowie in nach Wirtschaftsgebieten gegliederten Bezirksarbeiterräten und in
einem Reichsarbeiterrat.
(3) Die Bezirksarbeiterräte und der Reichsarbeiterrat treten zur Erfüllung der
gesamten wirtschaftlichen Aufgaben und zur Mitwirkung bei der Ausführung der
Sozialisierungsgesetze mit den Vertretungen der Unternehmer und sonst
beteiligter Volkskreise zu Bezirkswirtschaftsräten und zu einem
Reichswirtschaftsrat zusammen. Die Bezirkswirtschaftsräte und der
Reichswirtschaftsrat sind so zu gestalten, daß alle
wichtigen Berufsgruppen entsprechend ihrer wirtschaftlichen und sozialen
Bedeutung darin vertreten sind.
(4) Sozialpolitische und wirtschaftspolitische Gesetzentwürfe von grundlegender
Bedeutung sollen von der Reichsregierung vor ihrer Einbringung dem
Reichswirtschaftsrat zur Begutachtung vorgelegt werden. Der
Reichswirtschaftsrat hat das Recht, selbst solche Gesetzesvorlagen zu
beantragen. Stimmt ihnen die Reichsregierung nicht zu, so hat sie trotzdem die
Vorlage unter Darlegung ihres Standpunkts beim Reichstag einzubringen. Der Reichswirtschaftsrat
kann die Vorlage durch eines seiner Mitglieder vor dem Reichstag vertreten
lassen.
(5) Den Arbeiter- und Wirtschaftsräten können auf den ihnen überwiesenen
Gebieten Kontroll- und Verwaltungsbefugnisse übertragen werden.
(6) Aufbau und Aufgabe der Arbeiter- und Wirtschaftsräte sowie ihr Verhältnis
zu anderen sozialen Selbstverwaltungskörpern zu regeln, ist ausschließlich
Sache des Reichs.
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 166
(1) Bis zur Errichtung des Reichsverwaltungsgerichts tritt an seine Stelle für
die Bildung des Wahlprüfungsgerichts das Reichsgericht.
Artikel 167
(1) Die Bestimmungen des Artikel 18 Abs. 3 bis 6
treten erst zwei Jahre nach Verkündung der Reichsverfassung in Kraft.
[Absätze 2 und 3 eingefügt durch Reichsgesetz vom 27.11.1920 (RGBl. 1920, S. 1987):
(2) In der preußischen Provinz Oberschlesien findet innerhalb zweier Monate,
nachdem die deutschen Behörden die Verwaltung des zur Zeit besetzten Gebiets
wieder übernommen haben, eine Abstimmung nach Artikel 18 Abs. 4 Satz 1
und Abs. 5 darüber statt, ob ein Land Oberschlesien gebildet werden soll.
(3) Wird die Frage bejaht, so ist das Land unverzüglich einzurichten, ohne daß es eines weiteren Reichsgesetzes bedarf. Dabei gelten
folgende Bestimmungen:
1. Es ist eine Landesversammlung zu wählen, die binnen drei Monaten nach der
amtlichen Feststellung des Abstimmungsergebnisses zur Einsetzung der
Landesregierung und zur Beschlußfassung über die
Landesverfassung einzuberufen ist. Der Reichspräsident erläßt
die Wahlordnung nach den Grundsätzen des Reichswahlgesetzes und bestimmt den
Wahltag.
2. Der Reichspräsident bestimmt im Benehmen mit der oberschlesischen
Landesversammlung, wann das Land als eingerichtet gilt.
3. Die oberschlesische Staatsangehörigkeit erwerben:
a) die volljährigen Reichsangehörigen, die am Tage der Einrichtung des Landes
Oberschlesien (Nr. 2) in seinem Gebiete Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt
haben, mit diesem Tage;
b) sonstige volljährige preußische Staatsangehörige, die im Gebiete der Provinz
Oberschlesien geboren sind und innerhalb eines Jahres nach Einrichtung des
Landes (Nr. 2) der Landesregierung erklären, daß sie
die oberschlesische Staatsangehörigkeit erwerben wollen, am Tage des Einganges
dieser Erklärung;
c) alle Reichsangehörigen, die durch Geburt, Legitimation oder Eheschließung
der Staatsangehörigkeit einer der unter a und b bezeichneten Personen folgen.] Warum wird der Staat Preußen, oder die Provinz Schlesien, bzw. die
preußische Staatsangehörigkeit in der Urfassung vom 11. Aug. 1919 nicht erwähnt,
aber im Reichsgesetz von 1920? Warum wurden in dieser Verfassung die Staaten
Preußen, Bayern, Sachsen, Baden und Württemberg nicht als Geltungsbereich erwähnt?
Artikel 168
(1) Bis zum Erlaß des im Artikel 63 vorgesehenen
Landesgesetzes, aber höchstens bis zum 1. Juli 1921, können die sämtlichen
preußischen Stimmen im Reichsrat von Mitgliedern der Regierung abgegeben
werden. Hoppla das Reich hat preußische
Stimmen. Warum nur preußische Stimmen?
[Die
festgesetzte Dauer von einem Jahr durch Reichsgesetz vom 06.08.1920 verlängert
(RGBl. 1920, S. 1565)]
Artikel 169
(1) Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmung im Artikel 83 Abs. 1 wird
durch die Reichsregierung festgesetzt.
(2) Für eine angemessene Übergangszeit kann die Erhebung und Verwaltung der
Zölle und Verbrauchs-steuern den Ländern auf ihren Wunsch belassen werden.
Artikel 170
(1) Die Post- und Telegraphenverwaltungen Bayerns und Württembergs gehen
spätestens am 1. April 1921 auf das Reich über. Hält man dadurch alte
Gesetze eines anderen Staates in Kraft? Warum hat Bayern und Württemberg
diesbezüglich ein Sonderrecht?
(2) Soweit bis zum 1. Oktober 1920 noch keine Verständigung über die
Bedingungen der Übernahme erzielt ist, entscheidet der Staatsgerichtshof.
(3) Bis zur Übernahme bleiben die bisherigen Rechte und Pflichten Bayerns und
Württembergs in Kraft. Der Post- und Telegraphenverkehr mit den Nachbarstaaten
des Auslandes wird jedoch ausschließlich vom Reiche geregelt. Hier verhängt man allerdings gegen Genannte, ein Gesetz.
Artikel 171
(1) Die Staatseisenbahnen, Wasserstraßen und Seezeichen gehen spätestens am 1.
April 1921 auf das Reich über. Hiermit wir die Privatisierung des
Staatseigentums eindeutig bewiesen. Das Reich kann somit nie der betreffende Staat sein, denn
sonst wäre dieses Gesetz nicht nötig.
(2)
Soweit bis zum 1. Oktober 1920 noch keine Verständigung über die Bedingungen
der Übernahme erzielt ist, entscheidet der Staatsgerichtshof.
Artikel 172
(1) Bis zum Inkrafttreten des Reichsgesetzes über den Staatsgerichtshof übt
seine Befugnisse ein Senat von sieben Mitgliedern aus, wovon der Reichstag vier
und das Reichsgericht aus seiner Mitte drei wählt. Sein Verfahren regelt er
selbst.
Artikel 173
(1) Bis zum Erlaß eines Reichsgesetzes gemäß Artikel 138 bleiben die
bisherigen auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden
Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften bestehen.
Artikel 174
(1) Bis zum Erlaß des in Artikel 146 Abs. 2
vorgesehenen Reichsgesetzes bleibt es bei der bestehenden Rechtslage. Das
Gesetz hat Gebiete des Reichs, in denen eine nach Bekenntnissen nicht getrennte
Schule gesetzlich besteht, besonders zu berücksichtigen.
Artikel 175
(1) Die Bestimmung des Artikel 109 findet
keine Anwendung auf Orden und Ehrenzeichen, die für Verdienste in den
Kriegsjahren 1914-1919 verliehen werden sollen.
Artikel 176
(1) Alle öffentlichen Beamten und Angehörigen der Wehrmacht sind auf diese
Verfassung zu vereidigen. Das Nähere wird durch Verordnung des
Reichspräsidenten bestimmt.
Artikel 177
(1) Wo in den bestehenden Gesetzen die Eidesleistung unter Benutzung einer
religiösen Eidesform vorgesehen ist, kann die Eidesleistung rechtswirksam auch
in der Weise erfolgen, daß der Schwörende unter
Weglassung der religiösen Eidesform erklärt: ",ich schwöre". Im
übrigen bleibt der in den Gesetzen vorgesehene Inhalt des Eides unberührt.
Artikel 178
(1) Die Verfassung des Deutschen
Reichs vom 16. April 1871 und das Gesetz über
die vorläufige Reichsgewalt vom 10. Februar 1919 sind aufgehoben. Somit wird auf einem bisher bestehenden Staatsgebiet eine neue
Verfassung in Kraft gesetzt, die keinen Geltungsbereich beschreibt (also überall und nirgendwo gelten
kann); Die nicht vom Deutschen Volk
beschlossen wurde (siehe auch Artikel 181 dieser Verfassung); Die durch die beiden verfassunggebenden
Organen Bundesrath und Reichstag nie zugestimmt wurde; Die eine Volk
beschreibt, daß nach dem Reichs- und
Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStaG) vom 22. Juli 1913 zu einem anderen Staat
gehört, wie das Reich (W.R.) selbst bestätigt.
(2) Die übrigen Gesetze und Verordnungen des Reichs bleiben in Kraft, soweit
ihnen diese Verfassung nicht entgegensteht. Aus der Sicht eines
Verfassungsrechtler geht dies nicht so einfach, denn mit dem Erlöschen der
Verfassung, erlischt der Geltungsbereich aller damit verbunden Gesetze. Es beweist allerding
eindeutig, daß durch die Weimarer Republik das alte Deutsche
Reich in seiner Gesamtheit und Rechtsverbindlichkeit auch weiterhin so bleibt
wie es am 28. Oktober 1918 bestanden hatte. Die Bestimmungen des am 28. Juni 1919 in Versailles
unterzeichneten Friedensvertrags werden durch die Verfassung nicht
berührt. Nicht berührt heißt allerdings anerkannt! [Somit wurde und wir heute noch, das Versailler Diktat anerkannt] Warum
wird hier nicht „diese“ Verfassung geschrieben sondern nur die
Verfassung?
An dieser Stelle muß jeder ehrliche
und aufrichtige deutsche Patriot, oder Freiheitskämpfer oder
Friedensbotschafter, egal wie er sich nennen möchte, erwachen. DU DEUTSCHER jetzt
entscheidest Du, ob Du weiterhin Dich und deine Heimat den Fremdmächten
unterwerfen wirst, oder ob auch Du es erkennst, daß wir
gemeinsam dies ändern können.
Das Versailler Diktat war
nie ein Friedensvertrag, kann aber von uns gemeinsam, für alle Ewigkeit aufgelöst
werden.
[Satz
3 eingefügt durch Reichsgesetz vom 06.08.1920 (RGBl.
1920, S. 1566):
Mit Rücksicht auf die Verhandlungen bei dem Erwerbe der Insel Helgoland kann
zugunsten ihrer einheimischen Bevölkerung eine von Artikel 17 Abs. 2
abweichende Regelung getroffen werden.]
(3) Anordnungen der Behörden, die auf Grund bisheriger Gesetze in
rechtsgültiger Weise getroffen waren, behalten ihre Gültigkeit bis zur
Aufhebung im Wege anderweiter Anordnung oder Gesetzgebung.
Artikel 179
(1) Soweit in Gesetzen oder Verordnungen auf Vorschriften und
Einrichtungen verwiesen ist, die durch diese Verfassung aufgehoben sind, treten
an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften und Einrichtungen dieser
Verfassung.
Insbesondere treten an die Stelle der Nationalversammlung der Reichstag, an die
Stelle des Staatenausschusses der Reichsrat, an die Stelle des auf Grund des
Gesetzes über die vorläufige Reichsgewalt gewählten Reichspräsidenten der auf
Grund dieser Verfassung gewählte Reichspräsident.
(2) Die nach den bisherigen Vorschriften dem Staatenausschuß
zustehende Befugnis zum Erlaß von Verordnungen geht
auf die Reichsregierung über; sie bedarf zum Erlaß
der Verordnungen der Zustimmung des Reichsrats nach Maßgabe dieser Verfassung. Hier in Artikel 179 tritt der Reichstag
an die Stelle der Nationalversammlung, somit übernimmt der Reichstag
die Rechte und Pflichten der Nationalversammlung. Wie kann dann im nachfolgenden Artikel 181, die Nationalversammlung
diese Verfassung beschließen, wenn sie doch hier in 179 schon der Reichstag
sein muß?
Artikel 180
Bis zum Zusammentritt des ersten
Reichstags gilt die Nationalversammlung als Reichstag. Bis zum
Amtsantritt des ersten Reichspräsidenten wird sein Amt von dem auf Grund des
Gesetzes über die vorläufige Reichsgewalt gewählten Reichspräsidenten geführt. Geht
es noch klarer, wie in Artikel 179 schon erkannt? Es steht doch damit fest, daß ab
diesem Moment die Nationalversammlung als Reichstag gilt. Es steht aber auch fest, daß mit dieser Verfassung ohne Geltungsbereich, mit
der Anerkennung des Versailler Diktates, mit dem Tatbestand von
Verfassungsbetrug und Verfassungshochverrat, alle Rechte auf Eigentum, Würde,
Ehre und Heimat dem gesamten Deutschen Volk auf ewige Zeiten verwehrt wird. Diese
abscheuliche, entwürdigende und hasserfüllte Enteignung (Versailler Diktat),
in Kraft gesetzt durch dieses Ermächtigungsgesetz mit der Bezeichnung „Weimarer
Verfassung“, ist einmalig in der Geschichte der Menschheit und nicht annähernd zu
vergleichen mit der Zeit die danach kam und bis heute durch
unser Fehlverhalten fortgesetzt wird.
Artikel
181
(1) Das deutsche Volk hat durch seine Nationalversammlung diese Verfassung
beschlossen und verabschiedet. Sie tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in
Kraft.
Kommentar überflüssig!
Schwarzburg, den 11. August 1919.
Der Reichspräsident:
Friedrich Ebert
Das Reichsministerium:
Bauer,
Erzberger, Hermann Müller, Dr. David, Noske,
Schmidt, Schlicke, Giesberts, Dr. Mayer, Dr.
Bell
Nur das freie, selbstbewußte Deutsche Volk kann dieses Joch ablegen.
Durch Prof.h.c. Lorenz, kommentiert am 23.02.2011